Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20 Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020, §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. S. 2639), § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) sowie §§ 13, 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 15. September 2020 (GV.NRW S. 826) erlässt der Landrat des Rhein-Kreises Neuss als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung
- Hiermit wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz angeordnet. Diese Pflicht gilt in den Fällen, in denen die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist für Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer
- in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen,
- in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO, und
- für Zuschauer von Sportveranstaltungen.
- Hiermit wird ein generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen mit Ausnahme von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, ausgesprochen.
- Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.10.2020.
Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Rhein-Kreis Neuss als untere Gesundheitsbehörde.
Bei einer örtlichen Häufung von Infektionsfällen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 können gemäß § 15a Abs. 2 Ziffer 2 der CoronaSchVO lokale Schutzmaßnahmen im Wege einer Allgemeinverfügung umgesetzt werden, soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen ist. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind gemäß § 15a Abs. 3 CoronaSchVO zwingend Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO ist der vom Landeszentrum für Gesundheit (LZG) täglich bekannt gegebene Wert für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt für die Bestimmung der oben genannten 7-Tage-Inzidenz maßgeblich.
Mit Erlass vom 12.10.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) den Kreisen und kreisfreien Städten die Weisung erteilt, bei Überschreiten eines 7-Tage-Inzidenzwertes von 35 mindestens die folgenden Schutzmaßnahmen anzuordnen:
- Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz;
- Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen mit Ausnahme von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
Im Rhein-Kreis Neuss ist derzeit ein zunehmendes Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Der maßgebliche 7-Tage-Inzidenz-Wert lag am 15.10.2020 bei 40,7 und damit über dem Wert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.
Die im Zuge der Infektionsermittlungen der Einzelfälle entstandene Datenlage des Kreisgesundheitsamtes zeigt, dass das Infektionsgeschehen im Rhein-Kreis Neuss nicht auf einzelne Einrichtungen zurückzuführen ist. Die dem Kreisgesundheitsamt bekannten gewordenen Infektionen betreffen Menschen aller Altersgruppen und Geschlechter und resultieren aus unterschiedlichsten Gründen. Das dynamische Infektionsgeschehen im Kreisgebiet betrifft alle acht kreisangehörigen Kommunen.
Die gemäß der Weisung des MAGS mit dieser Allgemeinverfügung erlassenen Anordnungen und Verbote sind nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rhein-Kreis Neuss verhältnismäßig. Die Einschränkung des Einzelnen durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung steht hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 und den damit verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben zurück. Darüber hinaus wird durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den Bürgerinnen und Bürgern nicht unmöglich gemacht, die von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Aktivitäten des Alltages wahrzunehmen. In diesem Sinne wird auch das Interesse von Veranstaltern oder Unternehmen berücksichtigt, ihre Aktivitäten weiterhin anbieten zu können, insbesondere im Hinblick auf gewerbliche Veranstaltungen.
Das Verbot von Veranstaltungen vom mehr als 1.000 Teilnehmern ist ebenfalls verhältnismäßig, da das Infektionsrisiko bei einer größeren Zusammenballung von Menschen gemäß den Erkenntnissen des Robert-Koch-Institutes erheblich zunimmt. Das Interesse von Veranstaltern an der Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist, auch im Falle gewerblicher Interessen, geringer zu bewerten, als der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In diesem Zusammenhang ist auch zu bewerten, dass die Infektion eines Einzelnen zu weiteren Infektionsketten führen kann, so dass das Verbot großer Veranstaltungen auch zur Vermeidung solcher Infektionsketten beiträgt.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese Allgemeinverfügung wird hier gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
Neuss / Grevenbroich, den 15. Oktober 2020
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 15.10.2020 13:09 Uhr