Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 - Feststellung der Gefahrenstufe 2 - mit Straßen
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20 Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020, §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. S. 2639), § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) sowie §§ 13, 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 15. September 2020 (GV.NRW S. 826) in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung erlässt der Landrat des Rhein-Kreises Neuss als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung
- Hiermit wird gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO festgestellt, dass für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss wegen der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenz-Wertes des Landeszentrums für Gesundheit NRW (LZG) von 50 die Gefahrenstufe 2 gilt.
- Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 15a Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert von 50 der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
- Hiermit werden die „Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 15.10.2020 sowie die „Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 - Feststellung der Gefahrenstufe 2“ vom 18.10.2020 aufgehoben.
Auswirkung der Feststellung der Gefahrenstufe 2:
Die Feststellung der Gefahrenstufe 2 löst für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss die in § 15a Abs. 3 und Abs. 4 geregelten Auswirkungen aus. Diese sind:
- Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 CoronaSchVO sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b CoronaSchVO bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde. Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Diese Regelung gilt nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
- Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a und 3a CoronaSchVO besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt für Zuschauer von Sportveranstaltungen.
- Abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 CoronaSchVO darf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO ersetzt werden.
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
- Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen.
- Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 CoronaSchVO beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere in folgenden Bereichen:
A. Im Gebiet der Stadt Dormagen
Dormagen-Mitte Fußgängerzone
Kölner Straße ab Hausnummer 14 bis Ende; Marktstraße; Paul-Wierich-Platz; Nettergasse Hausnummer 1 – 9
Dormagen-Zons
Schlossstraße; Rheinstraße; Schlossplatz; Hohes Örtchen; Mauerstraße; Hospitalplatz; Museeumstraße; Zehntgasse; Grünwaldstraße; Hubertusstraße; Wendelstraße; Mühlenstraße;
Dormagen-Bahnhof
Willi-Brandt-Platz
Dormagen-Bahnhof Nievenheim
Johannesstraße 1 – 3
B. Im Gebiet der Stadt Grevenbroich
Innenstadt Grevenbroich
Kölner Straße; Wallgasse; Synagogenplatz; Am Markt; Steinweg; Breite Straße
C. Im Gebiet der Stadt Neuss
Hauptstraßenzug
Oberstraße zwischen Hessenstraße und Markt; Hymgasse; An der Münze; Markt; Krämerstraße; Freithof; Münsterplatz; Münsterstraße; Neustraße; Büchel; Sebastianusstraße; Glockhammer zwischen Münsterstraße und Büchel; Spulgasse; Meererhof; Niederstraße; Am Konvent; Krefelder Straße
Bahnhof und Umfeld bis Pierburgbrücke
Theodor-Heuss-Platz; Marienkirchplatz; Elisenstraße; Collingstraße; Pierburgbrücke
Stadthalle und Umfeld
Am Obertor; Augustinusstraße zwischen Am Obertor und Stresemannallee; Stresemannallee; zwischen Augustinusstraße und ZUE Neuss; Selikumer Straße zwischen Zufahrt Stadthalle und Augustinusstraße
D. Im Gebiet der Stadt Kaarst
Innenstadt Kaarst
Gehweg entlang der Westseite/Geschäftszeile der Rathausarkaden bis Einmündung La-Madelaine-Allee; Fußweg „Am Maubishof“ zwischen Alte Heerstraße und Einmündung in die angrenzenden Passagen, die in Nord-Süd und Ost-West-Richtung abzweigen sowie die Passagen selber
Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 15a Abs. 2 CoronaSchVO.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1 IfSBG NRW der Rhein-Kreis Neuss als untere Gesundheitsbehörde.
Bei einer örtlichen Häufung von Infektionsfällen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 hat gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 der CoronaSchVO der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Gefahrenstufe 2 festzustellen.
Gemäß § 15a Abs. 1 CoronaSchVO basiert der 7-Tage-Inzidenz-Wert auf den Daten des Landeszentrums für Gesundheit (LZG). Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO ist der täglich bekannt gegebene Wert für einen gesamten Kreis oder eine kreisfreie Stadt maßgeblich für die Feststellung der jeweiligen Gefahrenstufen.
Die Feststellung hat am im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. Oktober 2020 ersten (Werk-)tag nach der o.g. Überschreitung des Inzidenz-Wertes zu erfolgen.
Im Rhein-Kreis Neuss ist derzeit ein zunehmendes Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Der maßgebliche 7-Tage-Inzidenz-Wert lag am 18.10.2020 bei 51,8 und damit über dem Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Am 18.10.2020 ist daher durch eine Allgemeinverfügung die Feststellung der Gefahrenstufe 2 erfolgt. Bis zum 21.10.2020 ist dieser Wert von 50 täglich gestiegen und lag am 21.10.2020 bei 68,2, so dass weiterhin die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung gegeben sind.
Die im Zuge der Infektionsermittlungen der Einzelfälle entstandene Datenlage des Kreisgesundheitsamtes zeigt, dass das Infektionsgeschehen im Rhein-Kreis Neuss nicht auf einzelne Einrichtungen zurückzuführen ist. Die dem Kreisgesundheitsamt bekannten gewordenen Infektionen betreffen Menschen aller Altersgruppen und Geschlechter und resultieren aus unterschiedlichsten Gründen.
Das dynamische Infektionsgeschehen im Kreisgebiet betrifft alle acht kreisangehörigen Kommunen. Daher kann das Gebiet keiner der kreisangehörigen Kommunen im Sinne von § 15a Abs. 2 Satz 4 CoronaSchVO von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung ausgenommen werden, die damit für das gesamte Gebiet des Rhein-Kreises Neuss wirksam wird.
Die Feststellung der Gefahrenstufe 2 hat die Rechtsfolge, dass die Regelungen des § 15a Abs. 3 CoronaSchVO (Maßnahmen bei Feststellung der Gefahrenstufe 1) und zusätzlich die Regelungen des § 15a Abs. 4 CoronaSchVO (zusätzliche Maßnahmen bei Feststellung der Gefahrenstufe 2) unmittelbare Rechtswirkung für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss entfalten. Der Rhein-Kreis Neuss hat hierbei keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. Dabei wird die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO durch die Feststellung der Gefahrenstufe 2 durch die strengere Regelung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 CoronaSchVO überlagert.
In den unter Ziffer 8 genannten Bereichen muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. Daher ist für diese Bereiche zusätzlich eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuordnen. Die Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle Personen, die den Bereich nutzen und sich dort aufhalten. Ausnahmen von der Verpflichtung ergeben sich aus der Regelung des § 2 Absatz 3 CoronaSchVO (Kinder, Befreiung aus medizinischen Gründen etc.).
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese Allgemeinverfügung wird hier gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
Neuss / Grevenbroich, den 21. Oktober 2020
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 21.10.2020 17:03 Uhr