Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides der Firma Amprion GmbH für eine 01472 Konverterstation Meerbusch im Bereich der Stadt Meerbusch, Greit, Gemarkung Osterath, Flur 14, Flurstücke 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 53
Mit Bescheid vom 23.11.2022, Az.: 68.6.02-428/19, ist der Firma Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24 in 44139 Dortmund die nachstehende Genehmigung erteilt worden:
Der Firma Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Ziffer 1.8 (V) des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31.05.2017 – 4. BImSchV – (BGBl. I S. 1440) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für folgende Maßnahme erteilt:
Errichtung und Betrieb einer 01472 Konverterstation Meerbusch im Bereich der Stadt Meerbusch, Greit, Gemarkung Meerbusch, Flur 14, Flurstücke 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 53.
Betriebseinheit 100:
BE 110 Transformatoren inkl. der Transformatorenstände
BE 111 Transformator 441 U (T001)
BE 112 Transformator 441 V (T002)
BE 113 Transformator 441 W (T003)
BE 120 AC Leistungsschalter (identisch mit BE 220)
BE 130 DC Leistungsschalter
BE 140 Umrichtermodule / Drosselspulen
BE 150 Umrichterkühlanlage
Betriebseinheit 200:
BE 210 Transformatoren inkl. der Transformatorenstände
BE 211 Transformator 442 U (T004)
BE 212 Transformator 442 V (T005)
BE 113 Transformator 442 W (T006)
BE 220 AC Leistungsschalter (identisch mit BE 120)
BE 230 DC Leistungsschalter
BE 240 Umrichtermodule / Drosselspulen
BE 250 Umrichterkühlanlage
Betriebseinheit 300:
BE 310 Transformatoren inkl. der Transformatorenstände
BE 311 Transformator 443 U (T007)
BE 312 Transformator 443 V (T008)
BE 313 Transformator 443 W (T009)
BE 320 AC Leistungsschalter (identisch mit BE 420)
BE 330 DC Leistungsschalter
BE 340 Umrichtermodule / Drosselspulen
BE 350 Umrichterkühlanlage
Betriebseinheit 400:
BE 410 Transformatoren inkl. der Transformatorenstände
BE 411 Transformator 444 U (T010)
BE 412 Transformator 444 V (T011)
BE 413 Transformator 444 W (T012)
BE 420 AC Leistungsschalter (identisch mit BE 320)
BE 430 DC Leistungsschalter
BE 440 Umrichtermodule / Drosselspulen
BE 450 Umrichterkühlanlage
Sonderbauten
Transformatorenstände T001, T002, T003, T004, T005, T006, T007, T008, T009, T010, T011, T012 inkl. den dazugehörigen Brand- und Lärmschutzwänden
Umrichterhallen G01, G02, G03, G04 (Umrichter-/Drossel-/Trennerhalle)
Umrichterkühlanlagen
Betriebsgebäude G05 und G06
Gebäude DC-Anschlussbereich 1 G08
Gebäude DC-Anschlussbereich 2 G09
Zaunanlage
Löschwasserzisternen
Nach BImSchG nichtgenehmigungsbedürftige Nebenanlagen
Ersatzteilgebäude G07
Abstellplatz für Reservetransformator T013
Notstromaggregate
Eigenbedarfstransformatoren EB1-EB6
Standort: Konverterstation 01472 Meerbusch, Greit, 40670 Meerbusch, Gemarkung Osterath, Flur 14, Flurstücke 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 53.
2. Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, ist die Neugenehmigung der Anlage nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurde. In diesem Zusammenhang sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen maßgeblich.
3. Der Genehmigung werden die in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
4. Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
5. Das von der Stadt Meerbusch rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung und dem § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung von dem für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Rhein-Kreis Neuss ersetzt.
6. Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides wird angeordnet.
7. Der Einbau von angeliefertem Oberboden und der Einbau von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten sowie industriellen Prozessen und die Niederschlagswasserbeseitigung für die Phase der Baustelleneinrichtung darf erst erfolgen, wenn die wasserrechtlichen Erlaubnisse von der unteren Wasserbehörde des Rhein-Kreis Neuss erteilt worden sind.
8. Die Einleitung von Niederschlagswasser von den Dächern der Gebäude in den Untergrund, das Entleeren der Stahlbetonauffangräume (Transformatorentassen) und die Beseitigung des Kondenswassers der Kühlanlagen darf erst erfolgen, wenn die wasserrechtlichen Erlaubnisse von der unteren Wasserbehörde des Rhein-Kreis Neuss erteilt worden sind.
9. Sollte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Konverterstation im Zuge eines Rechtsbehelfsverfahrens (Widerspruch, Klage) aufgehoben werden, hat die Firma Amprion etwaig schon durchgeführte Baumaßnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen und den ordnungsgemäßen Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. Ordnungsgemäß ist der Zustand des Betriebsgeländes, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Baurecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und allg. Polizei- und Ordnungsrecht) verstößt.
(Nr. 3.6.1 Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-2-8001.8.22.1 (V Nr. 1/2002)-, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III A 4 - 62 - 09 - u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 1 – 875.22 – vom 01.08.2002, MBl. NRW S. 1008 / SMBl. NRW 7130)
Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Hinweise sowie die Antragsunterlagen mit Zeichnungen und Erläuterungen.
Mit Schreiben vom 19.10.2022 hat die Firma Amprion GmbH einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides Az.: 68.6.02-428/19 vom 23.11.2022 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß den §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NRW bekannt gemacht.
Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom
28.11.2022 bis 12.12.2022
unter folgenden Link eingesehen werden:
https://www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachungkonverter
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau, Amt für Umweltschutz, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer 1.21
Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden
Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 18:00 Uhr und
Freitag von 07:00 bis 15:30 Uhr
nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6860 möglich.
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreis Neuss vom 23.11.2022, Az.: 68.6.02-428/19, Widerspruch beim Rhein-Kreis Neuss, Der Landrat, Neuss, erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. Hierzu kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info(at)rhein-kreis-neuss.de-mail.de.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch vom Rhein-Kreis Neuss ausgesetzt werden.
Grevenbroich, 23.11.2022
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 26.11.2022 05:00 Uhr