Grundwasserförderung
Grundwasserförderung
Ohne Wasser wäre das Leben auf der Erde nicht möglich. Der gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers sowie dessen Qualität haben daher oberste Priorität.
Für die öffentliche Wasserversorgung besteht in den Kommunen des Rhein-Kreises Neuss eine Anschluss- und Benutzungspflicht, d.h. grundsätzlich wird das Trink- und Brauchwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt. Ausnahmen unterliegen einer Prüfung des Einzelfalls.
Entnahmen von Grundwasser können gefragt sein
- für den eigenen Haushalt (Trinkwasser, Brauchwasser; auch: Gartenbrunnen)
- für die Versorgung von mehreren (z.B. in einem Mehrfamilienhaus) und/oder fremden Haushalten (z.B. Mieter) mit Trink- und/oder Brauchwasser
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
- für die landwirtschaftliche Beregnung
- für Brauchwasserzwecke (Gewerbe, Industrie)
- zur Grundwasserhaltung im Rahmen einer Baumaßnahme
- als Löschwasser für Feuerlöschbrunnen
- bei Übungen für Zwecke der Verteidigung und des Zivilschutzes
Bitte beachten Sie folgendes:
- Brunnenerstellung und Wassernutzung unterliegen rechtlichen und technischen Regeln.
- Nicht überall im Kreisgebiet ist eine Brunnenbohrung zulässig.
- Nicht jede zulässige Grundwassernutzung ist erlaubnis- und genehmigungsfrei.
- Auch für erlaubnisfreie Grundwassernutzungen können weitere Maßnahmen/Unterlagen erforderlich und/oder weitere Vorschriften zu beachten sein.
- KEINESFALLS darf sich eine Wasserentnahme negativ auf den Wasserhaushalt auswirken!
Jedem Entnahmezweck liegen andere Überlegungen und Interessen zugrunde und es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben. So ist z.B. bei Gartenbrunnen in Abhängigkeit vom Standort mindestens eine Anzeige der Bohrung, in Abhängigkeit vom Benutzungszweck des geförderten Wassers auch eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde erforderlich.
Ihnen wird deshalb dringend geraten, sich bereits bei der Planung Ihres Vorhabens mit Ihrem Anliegen direkt an die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss zu wenden:
Ihr Ansprechpartner (nach Regionalgebieten)
Für Vorhaben in Neuss
Für Vorhaben in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen
Für Vorhaben in Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich und Jüchen
Brunnenerstellung
Brunnenerstellung (= Erschließung des Grundwassers)
Bevor das Grundwasser genutzt werden kann, muss in der Regel ein Brunnen gebohrt werden, welcher durch die oberen Erdschichten bis zum Grundwasser reicht. Anders als bei einer Quelle, wo das Grundwasser auf natürliche Weise an die Geländeoberfläche gelangt, wird mit einer solchen Grundwasserbohrung IMMER Einfluss auf das Grundwasser genommen.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (z.B. Bohrungen), sind der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht ermöglicht es der Behörde, die Wirkungen der Arbeiten auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen.
In den Zonen IIIa und IIIb der meisten Wasserschutzgebiete im Rhein-Kreis Neuss sind Bohrungen auch genehmigungspflichtig!
Ob im jeweiligen Einzelfall die Herstellung eines Brunnens genehmigungspflichtig oder die damit beabsichtigte Grundwasserförderung erlaubnispflichtig ist, wird im Rahmen einer Vor-Prüfung durch die Untere Wasserbehörde festgestellt. Über das Ergebnis und ggf. zu stellende Genehmigungs- und Erlaubnisanträge erhalten Sie eine Mitteilung.
Bitte richten Sie Ihre Anzeige zusammen mit einem Lageplan des Grundstücks (z.B. Kopie aus Ihrer Bauakte), auf dem die beabsichtigte Bohrung eingezeichnet ist, und möglichst auch mit Angaben zur Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) an die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie unbefugt Grundwasser erschließen, müssen Sie damit rechnen, dass die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Erschließung nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit wahrscheinlich oder bereits eingetreten sind. Darüber hinaus ergeben sich folgende bußgeldrechtlichen Konsequenzen:
Besteht für das Bohren eines Brunnens im Wasserschutzgebiet eine Genehmigungspflicht oder ist es gar verboten, handelt ordnungswidrig, wer ohne die entsprechende Genehmigung/entgegen dem Verbot eine Bohrung vornimmt.
Ebenso handelt ordnungswidrig, wer ohne die entsprechende Genehmigung Grundwasser entnimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Beachten Sie bitte auch folgende Anforderungen an die Brunnerstellung und -nutzung:
- Der Brunnen ist durch eine Fachfirma (nach DVGW W120-1 zertifiziert oder Handwerksmeisterbetrieb für Brunnenbau) bohren zu lassen.
- Der Raum zwischen Mantel- und Filteraufsatzrohr ist durch eine mindestens 1 m starke Tonblende abzudichten.
- Der Brunnen ist gegen das Eindringen von Oberflächenwasser und Schmutz abzudichten und unter Verschluss zu halten.
- Der Brunnen ist gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.
- Der Betrieb des Brunnens hat so zu erfolgen, dass keine schädlichen Verunreinigungen des Grundwassers oder nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften erfolgen können.
- Das geförderte Grundwasser darf nicht als Trinkwasser genutzt werden.
Auch für bestehende Brunnenanlagen ist es wichtig, dass diese dem Rhein-Kreis Neuss gemeldet sind. Nur so kann im Falle einer Grundwassergefährdung, z.B. Chemikalienunfall, eine rechtzeitige und umfassende Information gewährleistet werden.
Private Brunnen, die vor 2010 errichtet wurden, sind dem Rhein-Kreis Neuss oft nicht bekannt, da erst seit diesem Zeitpunkt die Anzeigepflicht für die Bohrung besteht.
Bitte zeigen Sie uns Ihren Brunnen durch Übersendung des ausgefüllten Anzeigeformulars an.
Gartenbrunnen
Gartenbrunnen online anzeigen
Diese Dienstleistung kann online erledigt werden.
Das Vorhaben kann ohne Besuch im Kreishaus durchgeführt werden.
Vorab-Check
Wenn Sie einen Gartenbrunnen errichten wollen, sollten Sie als erstes die Lage Ihres Grundstücks prüfen. Nicht immer ist die Errichtung genehmigungsfrei.
In Wasserschutzzonen z.B. ist je nach Lage die Anlage/Nutzung eines Gartenbrunnens genehmigungspflichtig oder (in der engeren Zone) sogar verboten.
Hilfreich ist hier ein Blick in die vom Rhein-Kreis Neuss kostenlos zur Verfügung gestellten Karten.
Brunnenbohrung
Die Bohrung des Gartenbrunnens ist einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Anzeige wird in der Regel durch das von Ihnen mit der Bohrung beauftragte Fachunternehmen vorgenommen. Bitte vergewissern Sie sich! Ansonsten nutzen Sie bitte unseren Vordruck "Anzeige eines Gartenbrunnens".
Fügen Sie bitte auf jeden Fall einen Lageplan (gerne im Format 1:500) Ihres Grundstücks bei (z.B. Kopie aus der Bauakte), auf dem die beabsichtigte Bohrung eingezeichnet ist.
Beachten Sie folgende Anforderungen:
- Der Brunnen ist durch eine Fachfirma (nach DVGW W120-1 zertifiziert oder Handwerksmeisterbetrieb für Brunnenbau) bohren zu lassen.
- Der Raum zwischen Mantel- und Filteraufsatzrohr ist durch eine mindestens 1 m starke Tonblende abzudichten.
- Der Brunnen ist gegen das Eindringen von Oberflächenwasser und Schmutz abzudichten und unter Verschluss zu halten.
- Der Brunnen ist gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.
- Der Betrieb des Brunnens hat so zu erfolgen, dass keine schädlichen Verunreinigungen des Grundwassers oder nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften erfolgen können.
- Das geförderte Grundwasser darf nicht als Trinkwasser verwendet werden.
Nutzungsvoraussetzungen
Grundsätzlich ist die Nutzung eines Gartenbrunnens für den eigenen Garten erlaubnisfrei. Die Erlaubnisfreiheit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass von der Benutzung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt ausgehen. Deshalb sind Art und Umfang der Entnahme von der Unteren Wasserbehörde zu prüfen. Ebenso sind die weiteren Gegebenheiten (z.B. Gesamtentnahmen in einem Gebiet) zu berücksichtigen.
Sollte die Untere Wasserbehörde nach Anzeigeneingang Gründe feststellen, die weiteres Handeln Ihrerseits erforderlich machen (z.B. weitere Unterlagen oder Zulassungsanträge), setzen wir uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.
Verwendungszweck des Brunnenwassers
Zum Beregnen des eigenen Ziergartens können Sie das Brunnenwasser in der Regel bedenkenlos verwenden.
Bei Nutzung des Grundwassers sollten Sie sicherstellen, dass das geförderte Grundwasser keine gesundheitsschädlichen Stoffkonzentrationen enthält.
Es wird empfohlen, als Tränkwasser für Ihren Nutzgarten (Obst, Gemüse und Kräuter), zur Befüllung von Planschbecken/Pool und zur Nutzung in der Gartendusche nur Wasser in Trinkwasserqualität zu verwenden. Wollen Sie in diesen Fällen auf eine Nutzung von Brunnenwasser nicht verzichten, empfiehlt sich die Wasserqualität 1 x pro Jahr durch ein Trinkwasserlabor beurteilen zu lassen.
Eine Nutzung als Trinkwasser im Sinne des § 3 Ziffer 1 der Trinkwasserverordnung (Link zu § 3 TrinkwV) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sie widerspricht dem Anschluss- und Benutzungszwang und kann daher nur in Ausnahmefällen im Vorfeld der geplanten Nutzung auf Antrag erlaubt werden. (siehe unten: Link: Wasser für den Haushalt (Trinkwasser / Brauchwasser)
Auch eine gewerbliche Nutzung des geförderten Wassers, sowie die Weitergabe an Dritte (Untermieter, Mieter, Nachbarn) ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen entsprechenden Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss.
Alle Fragen zum Thema Trinkwasser beantwortet Ihnen das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss. Zur Dienstleistung Trinkwasserüberwachung
Ihr Ansprechpartner (nach Regionalgebieten)
Für Vorhaben in Neuss
Für Vorhaben in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen
Für Vorhaben in Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich und Jüchen
Wasser für den Haushalt
Für die öffentliche Wasserversorgung besteht in den Kommunen des Rhein-Kreises Neuss ein Anschluss- und Benutzungszwang, d.h. grundsätzlich wird das Trink- und Brauchwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
Es ist deshalb immer ratsam, vorab mit der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen und nachzufragen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von diesem Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen möglich sind.
Wenn Trinkwasser (Link zu § 3 TrinkwV) gefördert werden soll, ist zu allererst eine Anfrage bei Ihrem Wasserversorger erforderlich. Erklärt dieser, dass eine Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Netz nicht möglich oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist, so können Sie vor Bohrung des Brunnens und unter Vorlage der Erklärung Ihres Wasserversorgers bei der Unteren Wasserbehörde Ihre Anzeige einreichen. Da für die Nutzung als Trinkwasser strenge Auflagen gelten und auch regelmäßige Kontrollen erforderlich sind, ist das Gesundheitsamt ebenfalls zu informieren. Beim Rhein-Kreis Neuss wird das Gesundheitsamt zu Ihrer Anzeige der Brunnenbohrung für Trinkwasserzwecke beteiligt, d.h. die Untere Wasserbehörde ist für diese Anzeige Ihr direkter Ansprechpartner.
Die Nutzung des Grundwassers ‚für den Haushalt‘ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem ‚Haushalt‘ nur um einen Einzelhaushalt und nicht um eine Mieter- und/oder Eigentümergemeinschaft oder um einen Mehrgenerationenhaushalt o.a. handelt. Es muss zudem ein räumlicher Zusammenhang mit der dauerhaften Wohnstätte bestehen, so dass Schrebergärten, Wochenendhäuser o.ä. nicht in den Anwendungsbereich der erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung fallen.
Die Erlaubnisfreiheit ist auf Tatbestände beschränkt, von denen angenommen werden kann, dass sie keine nachteiligen Wirkungen haben und bezieht sich daher auf eine geringe Entnahmemenge!
Eine übersichtliche und gut verständliche Übersicht zum Thema ‚Trinkwasserbrunnen‘ finden Sie in der Broschüre des Umweltbundesamtes ‚Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen‘, die unter dem u.a. Link kostenfrei heruntergeladen werden kann.
Landwirtschaftlicher Hofbetrieb
Auch für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs sieht der Gesetzgeber Erlaubnisfreiheit vor ‚soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind‘. So steht es in § 46 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Im Ergebnis sind auch für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in der Regel nur geringe Fördermengen erlaubnisfrei.
Die Beregnung von landbaulich genutzten Flächen, insbesondere von Äckern, Wiesen und Weiden, ist nicht von der Erlaubnisfreiheit erfasst. Hierfür ist ein Antrag bei der Untere Wasserbehörde zu stellen.
Ihre Anzeige / Ihr Antrag
Dienstleistung online erledigen
Diese Dienstleistung kann online erledigt werden.
Das Vorhaben kann ohne Besuch im Kreishaus durchgeführt werden.
Ihre Anzeige / Ihr Antrag
Die Untere Wasserbehörde prüft zunächst in formeller Hinsicht, ob für die angezeigte Erschließung des Grundwassers (Brunnenbohrung) und die beabsichtigte Grundwasserentnahme wasserrechtliche Zulassungsanträge gestellt werden müssen.
Gegenstand der materiellen Prüfung ist die Frage, ob das Vorhaben schädliche Veränderungen des Grundwasserhaushalts oder eine sonstige Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Ggf. werden hierbei weitere Stellen beteiligt.
Bearbeitungszeit
Nach Einreichung Ihrer Anzeige oder Ihres Antrages erhalten Sie innerhalb von 7 Werktagen eine Eingangsbestätigung, mit der Ihnen die Bearbeiterin/der Bearbeiter, die Bearbeitungszeit und ggf. noch fehlende Unterlagen mitgeteilt werden.
Die Bearbeitung wird in der Regel nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb von etwa sechs Wochen abgeschlossen.
Bitte planen Sie entsprechende Zeiten bei Ihrem Vorhaben ein.
Gebühren
Die ‚Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse‘, zu denen auch Brunnenbohrungen zählen, ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen sieht eine aufwandsabhängige Gebühr zwischen 50 € und 1.000 € vor. Im Regelfall wird eine Gebühr von 100 € erhoben.
Sind eine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich, z.B. innerhalb einer Wasserschutzzone, wird für die Anzeige dann keine separate Gebühr erhoben, wenn ein entsprechender Erlaubnis- oder Genehmigungsantrag von Ihnen gestellt wird. In diesem Fall ist lediglich die Gebühr für die Entscheidung über Ihren Antrag zu zahlen.
Die Gebühr für die Erlaubnis der Grundwasserentnahme richtet sich nach dem Wert der Benutzung, der u.a. zweck- und mengenabhängig ist (Mindestgebühr 200 Euro). Die Genehmigung eines Brunnens innerhalb einer Wasserschutzzone ist aufwandsabhängig und beträgt mindestens 200 Euro.
Für folgende Fälle hält der Rhein-Kreis Neuss Antragsvordrucke auf .pdf-Basis bereit: