Lernförderung
Soziales |
Vorübergehender Wegfall des Antragserfordernisses für die Lernförderung bis zum 31.12.2023 (außer für Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehende)
Mit Einführung des Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes entfällt ab dem 01.07.2021 die gesonderte Antragstellung für die Lernförderung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) bis zum 31.12.2023.
Der Bedarf an außerschulischer Lernförderung wird auch ohne Antragserfordernis weiterhin von der Schule festgestellt und dokumentiert.
Für Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbeziehende ergeben sich keine Änderungen, die Lernförderung muss weiterhin beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
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Schüler/innen, die neben den schulischen Angeboten, weitere Unterstützung zum Erreichen der Lernziele benötigen (Nachhilfe), können diese durch Vorlage eines von der Schule ausgefüllten Fragebogens beantragen. Entsprechende Lernförderangebote (Nachhilfelehrer/innen und Nachhilfeschulen) finden sie in unserem Anbieterverzeichnis.
Wer erhält Leistungen?
Leistungen erhalten
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Vorschulklasse besuchen.
Keine Leistungen erhalten
- Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten,
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte, die 25 Jahre und älter sind.
Wie funktioniert das?
Der Bedarf an außerschulischer Lernförderung wird von der Schule auf dem Fragebogen -Lernförderbedarf- Bestätigung der Schule - dokumentiert. Die erste Seite des Fragebogens füllen Sie aus und reichen diesen beim Fach- bzw. Klassenlehrer des Schülers / der Schülerin ein. Von dort werden die weiteren Angaben ergänzt und der Fragebogen durch die Schule an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Zudem müssen Sie einen Vertrag / eine Vereinbarung über die Lernförderung mit dem ausgewählten Lernförderinstitut abschließen und diesen bei der zuständigen Behörde einreichen. Die Bewilligung der Behörde orientiert sich an den sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Wie wird die Leistung erbracht?
Die Erbringung der Leistung erfolgt per Geldleistung direkt an Sie. Auf Ihren Wunsch ist weiterhin eine Direktzahlung an die / den Leistungsanbietenden möglich.