Teilnahmebedingungen für das Programm „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen “ (JeKits)
1. Anmeldung und Einzahlung
1.1 Das Programm JeKits steht allen interessierten Schülerinnen und Schülern der in das Landesprogramm aufgenommenen Grund- und Förderschulen offen. Voraussetzung für die Teilnahme an JeKits 3 und 4 ist die vorherige Teilnahme an JeKits 2 bzw. 3.
1.2 Die Anmeldung erfolgt schriftlich und führt zur Zahlungsverpflichtung.
1.3 Die Zahlungspflicht entsteht auch, wenn eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer ohne Anmeldung an diesem Programm teilnimmt.
1.4 Bei den Gebühren (Ziff. 2.1) handelt es sich um Jahresbeträge. Sie sind jeweils zum 15. eines Monats zu gleichen Teilbeträgen fällig und werden vom Konto des Gebührenpflichtigen bei einem Geldinstitut abgebucht. Der Gebührenpflichtige wird gebeten, bei der Anmeldung ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen oder die Gebühr zu den im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitsterminen zu überweisen.
2. Gebühren
2.1 Für das Programm werden folgende Gebühren festgesetzt:
jährlich (Gesamtbetrag) | monatlich zu zahlender Betrag | |
---|---|---|
1. Jahr Instrumente | unentgeltlich | unentgeltlich |
2. Jahr Instrumente | 312,00 € | 26,00 € |
3. Jahr Instrumente | 420,00 € | 35,00 € |
4. Jahr Instrumente | 420,00 € | 35,00 € |
jährlich (Gesamtbetrag) | monatlich zu zahlender Betrag | |
---|---|---|
1. Jahr JeKits-Chor | unentgeltlich | unentgeltlich |
2. Jahr JeKits-Chor | 78,00 € | 6,50 € |
3. Jahr JeKits-Chor | 78,00 € | 6,50 € |
4. Jahr JeKits-Chor | 78,00 € | 6,50 € |
2.2 Bei Zahlungsverzug wird das Mahnverfahren eingeleitet. Erfolgt die Zahlung nicht nach Aufforderung, wird der/die Schüler/in vom Unterricht ausgeschlossen und das Leihinstrument ist unverzüglich der Musikschule zurückzugeben.
2.3 Wurde eine Lastschrift nicht ausgeführt, ohne dass die Musikschule die Gründe dafür zu vertreten hat, werden die Bankgebühren dem/der Teilnehmer/in in Rechnung gestellt.
3. Ermäßigungen auf die Gebühren
3.1 Auf Antrag wird für nachfolgende Punkte eine 100%ige Ermäßigung gewährt:
- Empfänger von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
- Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Empfänger von Kinderzuschlägen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Ausbildungshilfen (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungshilfe nach §§ 59 ff SGB II)
Die Erziehungsberechtigten werden hiermit darauf hingewiesen, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach § 28 Abs. 7 SGB II (Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft) bei Vorliegen der oben genannten Ermäßigungsgründe zu prüfen und ggf. einen Antrag beim Sozialamt – Arbeitsgruppe 50/1-3 zu stellen.
3.2 Geschwisterermäßigung
Wenn zwei oder mehr Kinder einer Familie, die am Programm teilnehmen, grundsätzlich zahlungspflichtig sind, fällt der volle Beitrag nur für das erste Kind an, für jedes weitere Kind muss nur noch der halbe Beitrag entrichtet werden. (Bitte Kopien der Geburtsurkunden einreichen)
3.3 Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach Ablauf der Gültigkeit jeweils erneut nachzuweisen.
3.4 Die Ermäßigung wird ab dem Monat der Antragsstellung wirksam. Fällt die Anspruchsvoraussetzung weg, ist ab dem Folgemonat die volle Unterrichtsgebühr zu zahlen.
4. Unterrichtsversäumnisse/Unterrichtsausfall
4.1 Wird eine Unterrichtsstunde aus Gründen, die bei der Schülerin/beim Schüler liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch, die ausgefallene Stunde nachzuholen oder zu erstatten.
4.2 Die Musikschule garantiert, dass innerhalb eines Schuljahres im angemeldeten Unterrichtsfach 35 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Wird diese Zahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten und ist ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich stattgefundenen Unterrichtseinheiten und den garantierten 35 Unterrichtseinheiten, erstattet.
Der Einzelstundenanteil für die Erstattung beträgt 1/35 der tatsächlichen Jahresgebühr.
Die Bearbeitung der Erstattung erfolgt automatisch zum Ende des Schuljahres durch die Musikschule.
5. Unterrichtsfreie Zeiten
5.1 Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen im Land Nordrhein-Westfalen ist auch für die Musikschule verbindlich. Am letzten Schultag vor den Sommerferien endet der Musikschulunterricht um 12:00 Uhr.
5.2 Sonderregelungen der unterrichtsfreien Zeit in den allgemeinbildenden Schulen (Hitzefrei, Schneefrei) gelten nicht auto-matisch für die Musikschule.
6. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
6.1 Der Unterricht in JeKits endet automatisch - ohne dass es einer Kündigung bedarf - zum Ende des Schuljahres 2023/2024. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem, nachgewiesenem Grund (z.B. Krankheit, Wegzug) ist jeweils zum Monatsende möglich, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.