Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verlängerung
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die aus humanitären Gründen erteilt wurde, z. B. nach § 23 oder § 25 Aufenthaltsgesetz .
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 muss aufgrund einer Anordnung des Nordrhein Westfalen oder des Bundesministeriums des Innern erteilt worden sein.
Humanitäre Gründe, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 geführt haben, können insbesondere folgende sein:
- Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses,
- Feststellung einer außergewöhnlichen Härte.
Abhängig von der Rechtsgrundlage der humanitären Aufenthaltserlaubnis können die Unterlagen und Gebühren voneinander abweichen.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Wurde die Aufenthaltserlaubnis durch eine andere Ausländerbehörde erteilt und mit der Auflage versehen, den Wohnsitz im Bereich der anderen Ausländerbehörde zu nehmen, kann die Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde des Rhein-Kreis-Neuss nicht verlängert werden.
- Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 - 25b Aufenthaltsgesetz Die Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden soll, muss nach den Paragraphen 22, 23, 23a, 24, 25, 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz erteilt worden sein.
- Humanitärer Grund liegt weiter vor Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn der humanitäre Grund entfallen ist, zum Beispiel weil die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen wurde oder kein Ausreisehindernis mehr besteht.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass: Grundsätzlich ist ein anerkannter und gültiger Pass vorzulegen. Anderenfalls sind Nachweise zu erbringen, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats erlangt werden kann. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wird ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und in Kopie)
- Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage), alle Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und einen Rentenversicherungsverlauf
- Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
- Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII: aktueller Bescheid des zuständigen Jobcenters oder Sozialamts
- Nachweise zum Ausreisehindernis
Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach den Absätzen 3 bis 5 des § 25 AufenthG erteilt?
Dann bringen Sie bitte Nachweise mit, dass Sie weiterhin nicht ausreisen können (z.B. ärztliche Atteste, Belege über eine familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern oder Ehegatten). - Mietvertrag oder Nachweis mit Angaben zur aktuellen Miethöhe.
Gebühren
- 93,00 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene
- 46,50 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
Gebührenfrei
- Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 S. 1 AufenthG
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG
Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten folgende Gebühren:
- 100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
- 97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG
- 14,00 Euro: Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Für die Neuausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose gelten folgende Gebühren:
- 70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 14,00 Euro: Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Rechtsgrundlagen
- Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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