Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
- Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner
- Kinder sowie
- Eltern
- von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (subsidiär Schutzberechtigte)
Diese Aufenthaltserlaubnis kann aus humanitären Gründen im Ermessen erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht.
Voraussetzungen
- Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll (sogenannter Stammberechtigter), muss
- nach dem 17.03.2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sein und
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen.
- Humanitäre Gründe Humanitäre Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, oder
- ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, oder
- Leib, Leben oder Freiheit des oder der Familienangehörigen ernsthaft gefährdet sind oder
- der Ausländer oder der Familienangehörige im Ausland schwerwiegend erkrankt, schwer pflegebedürftig oder schwer behindert ist.
- Keine Ausweisung oder Ausreise beim Stammberechtigten zu erwarten
- Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland).
- Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).
- Bei Ehegatten / gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
- Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss schon vor der Flucht geschlossen worden sein.
- Ist der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet, kann nur einem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Familiäre LebensgemeinschaftSie wohnen in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Gemeinsame persönliche Vorsprache. Den Antrag können Sie nur gemeinsam bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)Für den Nachzug zu Ihrem Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)Für den Nachzug von Kindern: Geburtsurkunden
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)Unter Umständen: Nachweis über das Sorgerecht
Falls Sie zu einem Elternteil in den Rhein-Kreis-Neuss kommen wollen und der andere Elternteil nicht in Deutschland lebt.
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation.- Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage): Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich.
- Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung: Qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung.
- Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung): Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Dann legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor.
- Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen.
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene
- 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- 93,00 Euro: Erwachsene
- 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Gebührenfrei
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 36a - Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 27 Absatz 3a - Grundsatz des Familiennachzugs
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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