Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Kinder und Elternteile von Ausländern
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
- Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel,
- Kinder von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel,
- Elternteile von ausländischen Kindern mit einem gültigen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. oder § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (wenn sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) sowie
- Elternteile von ausländischen Kindern mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 (wenn sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält und wenn vor der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. Aufenthaltsgesetz erteilt worden war)
Wichtig zu wissen:
1. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Blaue Karte EU?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung:
2. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für
- die Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung,
- ein Studium,
- eine betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation,
- als Gastwissenschaftler(in), wissenschaftliches oder technisches Personal oder
- als Lehrkraft an einer Schule oder Hochschule
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung:
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräfte
3. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter?
Dann wählen Sie bitte eine andere Dienstleistung aus:
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Familiäre LebensgemeinschaftSie wohnen in in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Gemeinsame persönliche Vorsprache. Den Antrag können Sie nur gemeinsam bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Für den Nachzug zu Ihrem Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Für den Nachzug von Kindern: Geburtsurkunden
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Unter Umständen: Nachweis über das Sorgerecht
Falls Sie zu einem Elternteil in den Rhein-Kreis-Neuss kommen wollen und der andere Elternteil nicht in Deutschland lebt.
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) - Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. - Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 6 Wochen): Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich.
- Sprachzertifikat: Grundsätzlich ist ein Sprachzertifikat über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 vorzulegen.
- Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung): Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Dann legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor.
- Mietvertrag mit Angabe der aktuellen Miethöhe
- Krankenversicherung
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert.
Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. - Nachweise zum Lebensunterhalt der Familie im gemeinsamen Haushalt: Bei der Berechnung des Lebensunterhalt werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einem gmeinsamen Haushalt zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einem gmeinsamen Haushalt zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die folgenden Nachweise zum Einkommen sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Einkommen vorzulegen.- Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung, die letzten 3 Lohnabrechnungen
- Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug
- Bei (auch ergänzendem) Bezug von öffentlichen Leistungen: Alle aktuellen Bescheide (zum Beispiel vom Jobcenter, der Kindergeldstelle, der Elterngeldstelle)
- Nachweis über den Hauptwohnsitz im Rhein-Kreis-Neuss (ausser Stadt Neuss und Dormagen)
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag oder Grundbesitzabgabebescheid aus dem aktuellen Jahr
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene
- 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- 93,00 Euro: Erwachsene
- 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Gebührenfrei
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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