Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung
Für eine qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 20 Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.
- Während der Ausbildung kann in der Regel keine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, außer es besteht ein gesetzlicher Anspruch.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 12 Monate verlängert werden. In dieser Zeit kann dann ein Arbeitsplatz gesucht werden. Der Arbeitsplatz muss der abgeschlossenen Berufsausbildung angemessen sein.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Qualifizierte Berufsausbildung Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen.
- Ausreichende Sprachkenntnisse Die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen vorhanden sein. In der Regel sind das ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Ausbildungseinrichtung- während der Ausbildung eine individuelle Sprachförderung gewährt oder
- bestätigt, dass die Sprachkenntnisse für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind.
- Bei einer betrieblichen Ausbildung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine betriebliche Ausbildung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
- Bei schulischer, fachtheoretischer Berufsausbildung: Anerkannter Bildungsträger Eine schulische Ausbildung kann nur an Berufsfachschulen oder privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden.
- Gesicherter Lebensunterhalt Der Lebensunterhalt muss während der Ausbildung aus eigenen Mitteln oder durch Dritte gesichert sein. Monatlich müssen dafür mindestens 906,00 Euro zur Verfügung stehen (aktueller Wert für das Jahr 2024).
Sofern für die Ausbildung Gebühren entstehen, erhöht sich der monatliche Mindestbetrag entsprechend. - Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Bei einer betrieblichen Ausbildung: vom zukünftigen Arbeitgeber ausgefülltes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (PDF)
- Bei einer schulischen Ausbildung: Schulvertrag (Hier genügt die Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen)
- Nachweis zum Lebensunterhalt (Als Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt während der Ausbildung (siehe Abschnitt "Voraussetzungen") genügen:
- eigene Mittel, wie zum Beispiel das Einkommen aus der Ausbildung,
- Sperrkonto bei einer deutschen Bank,
- Verpflichtungserklärung auf amtlichem Vordruck,
- notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer der Ausbildung den Lebensunterhalt zu sichern, zusammen mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern in den letzten sechs Monaten oder
- Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebescheinigung) oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
- Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche und der aktuellen Miethöhe
Gebühren
- 100,00 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 96,00 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 16a
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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