Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Einer Fachkraft mit akademischer Ausblidung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifzierten Beschäftigung erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel bis zu 4 Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger Jahre erteilt und verlängert.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot Es sollte bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen, mindestens aber ein Entwurf.
- Beschäftigung im Inland Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland bestehen.
Zudem ist eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland erforderlich. - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
- Berufsausübungserlaubnis Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Ärzte, Ingenieure), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden.
- Gleichwertigkeit der Qualifikation Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist der Besitz eines deutschen, anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses Voraussetzung.
- In der Anabin-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) kann eine Abfrage gehalten werden, ob der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist.
- Enthält die Datenbank keine aussagekräftige Information, sind Antragsteller verpflichtet, bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung ihres Abschlusses zu beantragen und diese vorzulegen
- Angemessene Altersversorgung (nur, wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben)Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist in der Regel ab dem vollendeten 45. Lebensjahr der Besitz einer angemessenen Altersversorgung notwendig.
- Das Gehalt muss deshalb mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Für das Jahr 2024 entspricht dies einem monatlichen Einkommen von mindestens 4.152,50 Euro brutto.
- Das Gehalt kann niedriger sein, wenn bereits aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt ist.
- Den Antrag können Sie nur gemeinsam bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebescheinigung)
- Arbeitsvertrag (im Original)
Nachweis der Qualifikation als Fachkraft mit akademischer Ausbildung. Die Nachweise (im Original) können über
- einen deutschen Hochschulabschluss, Hochschulzeugnis oder
- einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, Bewertung in der Anabin-Datenbank oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, individuelle und gebührenpflichtige Bewertung der ZAB erbracht werden.
Über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie Hinweise über das Verfahren der möglichen Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation.- Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (PDF) (ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber)
- Berufsausübungserlaubnis (Nur wenn erforderlich (z.B. Arzt))
- Mietvertrag oder Grundbesitzabgabebescheid aus dem aktuellen Jahr
- Wohnkosten
- Arbeitsbescheinigung (Nur bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- Gehaltsnachweise: Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die weitere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene bei erstmaliger Erteilung
- 96,00 Euro: Für die Verlängerung um bis zu drei Monate
- 93,00 Euro: Für die Verlängerung um mehr als drei Monate
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) §§ 18, 18b
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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