Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen - Verlängerung
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Anordnung der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt wurde.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Wurde die Aufenthaltserlaubnis durch eine andere Ausländerbehörde erteilt und mit der Auflage versehen, den Wohnsitz im Bereich der anderen Ausländerbehörde zu nehmen, kann die Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde des Rhein-Kreis-Neuss nicht verlängert werden.
- Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG
- Bedingungen für die Verlängerungen sind erfüllt (je nach Einzelfall) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann an Bedingungen geknüpft worden sein, wie z.B. die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit, die Aufnahme einer Ausbildung oder bestimmte Integrationsmaßnahmen.
Die Einzelheiten sind dem Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu entnehmen, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG wegen eines Härtefalls angeordnet wurde. - Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass: Grundsätzlich ist ein anerkannter und gültiger Pass vorzulegen. Anderenfalls sind Nachweise zu erbringen, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats erlangt werden kann. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wird ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Nachweise zum Lebensunterhalt (s. Voraussetzungen)
- Arbeitsvertrag und Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
- Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII: aktueller Bescheid des zuständigen Jobcenters oder Sozialamts
- Nachweise zu Integrationsanstrengungen (s. Voraussetzungen)
Zum Beispiel: aktueller Schul- oder Ausbildungsnachweis, Ausbildungsvertrag, Bescheinigung über die Teilnahme am Integrationskurs oder dessen Abschluss oder ähnliche Unterlagen
Gebühren
- 93,00 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene
- 46,50 Euro: jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
Gebührenfrei
- Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 23a
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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