Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt in der Regel erst ab der 9. Klasse in Betracht. Bei einem Schüleraustausch kann der Aufenthalt auch für untere Klassenstufen ermöglicht werden.
Die Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Schüleraustausch Der zeitlich begrenzte Schüleraustausch kann durch eine Schüleraustauschorganisation, einen Träger der freien Jugendhilfe, eine deutsche Schule oder eine sonstige öffentliche Stelle in Zusammenarbeit mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in dem anderen Staat vereinbart worden sein.
Auch privat oder kommerziell organisierte Schüleraustausche sind möglich. - Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch Es muss sich entweder um eine
- öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler auf internationale Abschlüsse., Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet, handeln.
- Einverständnis der Erziehungsberechtigten Nur wenn der ausländische Schüler oder die ausländische Schülerin noch nicht volljährig ist
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Bescheinigung der Schule
Aus der Bescheinigung der Schule müssen die Dauer, die Rahmenbedingungen und eventuelle Kosten des Schüleraustauschs bzw. des Schulbesuchs hervorgehen. - Vereinbarung oder Vertrag über den Schüleraustausch (Original)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Austauschschüler: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden
- Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 875,00 Euro für jeden Monat (z.B. 10.500,00 Euro bei 12 Monaten Schulbesuch) oder Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte auf amtlichem Vordruck oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
- Krankenversicherung
- Austauschschüler: Eine Reisekrankenversicherung genügt. Diese muss für die gesamte Aufenthaltszeit gültig sein.
- Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend krankenversichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
- Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
- Unter 18 Jahren: Es muss eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten vorgelegt werden.
- Unter 16 Jahren: Zusätzlich müssen die Eltern eine verantwortliche erwachsene Betreuungsperson benennen.
Gebühren
- 100,00 Euro Erwachsene
- 50,00 Euro Minderjährige
- keine: Austauschschüler
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 16f Abs. 1
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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