Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine beantragen
Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, wird eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt. Im Rhein-Kreis-Neuss kann diese Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn Sie bereits eine Zuweisungsentscheidung vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder einer anderen Aufnahmeeinrichtung im Bundesgebiet zur Verteilung nach Berlin erhalten haben. Über die Zuweisungsentscheidung zum Rhein-Kreis-Neuss wurde Ihnen eine Anlaufbescheinigung ausgestellt.
Hinweis
Wer bis zum 31.05.2022 einen "Antrag auf vorübergehenden Schutz" gestellt hatte, benötigt entweder eine Zuweisungsentscheidung zum Rhein-Kreis-Neuss oder einen Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft im Rhein-Kreis-Neuss.
Voraussetzungen
- Sie gehören zum nachgenannten Personenkreis und hatten vor dem 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine
- ukrainische Staatsangehörige,
- oder: Staatenlose und Staatsangehörige, die weder aus EU/EWR-Staaten oder aus der Ukraine kommen und in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- oder: Familienangehörige von Ukrainer/innen oder von Personen, die Schutz in der Ukraine erhalten haben
- oder: Staatenlose und Staatsangehörige, die weder aus EU/EWR-Staaten oder aus der Ukraine kommen und die nachweisen können, dass sie sich auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Zuweisungsentscheidung zur Verteilung zum Rhein-Kreis-Neuss (für Antragstellung ab dem 01.06.2022) Wer ab dem 01.06.2022 einen "Antrag auf vorübergehenden Schutz" stellt, benötigt zwingend
- eine Zuweisungsentscheidung zur Verteilung zum Rhein-Kreis-Neuss vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder einer anderen Aufnahmeeinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland. Ihnen wurde darüber eine Anlaufbescheinigung ausgestellt.
- Dauerhafte Unterkunft im Rhein-Kreis-Neuss oder Zuweisungsentscheidung zur Verteilung zum Rhein-Kreis-Neuss (für Antragstellung bis zum 31.05.2022) Wer bis zum 31.05.2022 einen "Antrag auf vorübergehenden Schutz" gestellt hatte, benötigt entweder
- eine dauerhafte Unterkunft im Rhein-Kreis-Neuss (zum Beispiel in einer angemieteten Wohnung oder bei Verwandten) oder
- eine Zuweisungsentscheidung zur Verteilung zum Rhein-Kreis-Neuss
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Dokument zum Nachweis der Identität
Für jede Person benötigen wir mindestens eines der folgenden Dokumente:- Gültiger Pass oder Passersatz
- Ukrainischer Personalausweis
- Wenn Sie weder einen Pass, Passersatz oder ukrainischen Personalausweis besitzen: eine von der ukrainischen Botschaft ausgestellte Bescheinigung über die Klärung Ihrer Identität
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Ihren ukrainischen Aufenthaltstitel (wenn Sie nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben)
- Nachweis über Ihre Unterkunft im Rhein-Kreis-Neuss oder Zuweisungsentscheidung zur Verteilung auf den Rhein-Kreis-Neuss (für Antragstellung bis zum 31.05.2022) Hierzu bringen Sie bitte mindestens einen der folgenden Nachweise mit:
- Anlaufbescheinigung des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) über die Zuweisungsentscheidung zur Verteilung zum Rhein-Kreis-Neuss oder
- Meldebestätigung vom Bürgerbüro innerhalb des Rhein-Kreis-Neuss oder
- ein unbefristeter Mietvertrag für Wohnraum im Rhein-Kreis-Neuss oder
- Bestätigung über dauerhafte Gewährung einer Unterkunft für ukrainische Geflüchtete (unter „Formulare“).
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde bei Eheleuten oder Lebenspartnern (wenn vorhanden)
- Geburtsurkunde bei minderjährigen Kindern (wenn vorhanden)
Gebühren
- Keine: Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 60,00 Euro: Falls ein Reiseausweis ausgestellt werden muss für Erwachsene ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 38,00 Euro: Falls ein Reiseausweis ausgestellt werden muss für Erwachsene bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 14,00 Euro: Falls ein Reiseausweis ausgestellt werden muss für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 24, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/83 des Rates vom 4. März 2022
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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