Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme
Sie sind eine ausländische Fachkraft und möchten in Deutschland arbeiten, aber Ihre Berufs-Qualifikation konnte von der in Deutschland zuständigen Stelle noch nicht vollständig anerkannt werden?
Dann wird Ihnen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck erteilt, Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungen zu absolvieren, um fachliche, praktische und sprachliche Defizite auszugleichen und damit
- die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses (Feststellung der Gleichwertigkeit zu einer inländischen Berufsqualifikation),
- die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang) oder
- die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
zu erreichen.
Zu den Qualifizierungsmaßnahmen zählen berufs- oder fachschulische Angebote, betriebliche oder überbetriebliche Angebote mit praktischen und theoretischen Bestandteilen, Vorbereitungskurse auf Kenntnis- oder Eignungsprüfungen sowie allgemeine oder berufsorientierte Sprachkurse.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die konkrete Dauer der jeweiligen Qualifizierungs-Maßnahme ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur für maximal 3 Jahre erteilt werden.
Bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, insbesondere zum Zweck der Suche nach einem Arbeitsplatz oder zur Beschäftigung als Fachkraft.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Ihre Berufs-Qualifikation ist noch nicht anerkannt
Die für die Anerkennung Ihrer Berufs-Qualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid (sogenannter Defizit-Bescheid) die fachlichen, berufspraktischen oder sprachlichen Defizite und im Falle eines reglementierten Berufs (zum Beispiel im Gesundheitswesen) die Erforderlichkeit von Anpassungsmaßnahmen oder eines Sprachkurses festgestellt. - Die Qualifizierungsmaßnahme muss geeignet sein
- Bei einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme: Bildungsträger muss entsprechend qualifiziert sein
Der Bildungsträger muss entweder staatlich, staatlich anerkannt oder nach der „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)“ zertifiziert sein. Die Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch Förderprogramme des Bundes oder der Länder gefördert wird. - Bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Eine Qualifizierungsmaßnahme ist dann überwiegend betrieblich, wenn mehr als die Hälfte der Zeit auf betriebliche / praktische Tätigkeiten entfällt.
- Bei einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme: Bildungsträger muss entsprechend qualifiziert sein
- Gesicherter Lebensunterhalt
Für die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts, Miete und Krankenversicherung müssen Sie über eigene Mittel von monatlich 996,60 Euro verfügen können. - Hinreichende Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A 2 des GER
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle
- Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2
- Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme
- Bei schulischer Qualifizierung: Nachweise zum Bildungsträger
- Bei betrieblicher Qualifizierung: Unterlagen für die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitsvertrag oder Vertrag über eine Weiterbildung
- Ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (PDF)
- Ausgefülltes Formular „Zusatzblatt A“ (PDF) und den dort genannten Weiterbildungsplan
- Nachweis zum Lebensunterhalt. Sofern der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen aus einer Beschäftigung gesichert wird:
- Einrichtung eines Sperrkontos bei einer deutschen Bank oder
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebescheinigung)
- Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche und der aktuellen Miethöhe
Gebühren
- 100,00 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 96,00 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate
- 93,00 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 16d Abs. 1
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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