Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger (z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada usw.)
Angehörigen bestimmter Staaten kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
Begünstigt sind Angehörige folgender Staaten:
- Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika
(Angehörige dieser Staaten können die Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne Visum erhalten.)
- Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, Serbien,
(Angehörige dieser Staaten benötigen ein Einreise-Visum, das für diese Beschäftigung von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde.)
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Zustimmung ausgestellt.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
Es sollte bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen, mindestens aber ein Entwurf.Beschäftigung im Inland
Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland bestehen. Bei Angehörigen der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien muss sich zudem eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland befinden.Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Die Ausländerbehörde fragt die BA dazu in einem internen Verfahren an, nachdem der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Für Angehörige der Staaten Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und San Marino wird die Zustimmung schon vor der Einreise durch die deutsche Auslandsvertretung eingeholt.Bestimmte Staaten: Einreise mit Visum zur Beschäftigung
Angehörige folgender Staaten benötigen ein Einreise-Visum, das für diesen Zweck von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und San Marino
- Den Antrag können Sie nur gemeinsam bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebescheinigung) oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
- Arbeitsvertrag (im Original) Für Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika genügt auch der Entwurf des Arbeitsvertrags.
- Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” (PDF) (ausgefüllt)
- Mietvertrag oder Grundbesitzabgabebescheid aus dem aktuellen Jahr
Wohnkosten
Nachweise über die monatlichen Mietkosten (z.B. aktueller Kontoauszug) oder Kosten der bewohnten Immobilie (im Original)Arbeitsbescheinigung (Nur bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses (nicht älter als 14 Tage)Gehaltsnachweise: Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die weitere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
Nachweise über den Nettoverdienst der ersten 2 und der letzten 2 Monate- Nachweis über Ihre Krankenversicherungbei einer gesetzlichen Krankenversicherung:
- elektronische Gesundheitskarte mit Foto
- aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
bei einer privaten Krankenversicherung:- Nachweis, dass Sie ihre Beiträge gezahlt haben, zum Beispiel durch Konto-Auszüge
- Bescheinigung des Versicherers
Die Bescheinigung muss Art, Umfang und Dauer der Versicherung nennen. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit brauchen.
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene bei erstmaliger Erteilung
- 96,00 Euro: Für die Verlängerung um bis zu drei Monate
- 93,00 Euro: Für die Verlängerung um mehr als drei Monate
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 19c Abs. 1, Beschäftigungsverordnung (BeschV) § 26
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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