Bescheinigung über die Duldung verlängern
Die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers wird ausgesetzt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Bescheinigung über die Duldung wird solange verlängert, bis die Abschiebung möglich ist oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Eine Verlängerung ist frühestens 2 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung über die Duldung möglich.
Wichtig zu wissen:
- Sie haben am 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet gelebt?
Dann wird Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt. Siehe auch Aufenthaltserlaubnis zum Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen
Voraussetzungen
- Gründe zur Aussetzung der Abschiebung liegen weiter vor Eine Duldung kann nur verlängert werden, wenn die Abschiebung auch weiterhin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Minderjährige (unter 18 Jahren) müssen nicht persönlich vorsprechen. Für schulpflichtige Kinder wird aber um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung gebeten.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Bisherige Bescheinigung über die Duldung
Die Bescheinigung über die Duldung soll bei Vorsprache höchstens noch 2 Wochen gültig sein. - Pass oder Passersatz (soweit vorhanden)
- Wenn kein Pass oder Passersatz vorhanden ist: Nachweis über Bemühungen zur Passbeschaffung
- Bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister oder sonstiger Nachweis über die Geburt
- Wenn Ihnen eine Beschäftigung oder Berufsausbildung erlaubt ist: Nachweise
- Bei einer Beschäftigung: Letzte drei Gehaltsnachweise, Bescheinigung Ihres Arbeitgebers
- Bei einer Berufsausbildung: Aktuelle Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs oder der Berufsschule
Gebühren
- 37,00 Euro: Erwachsene
- 18,50 Euro: Kinder
- keine: Bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) §§ 60a Abs. 2, 60a Abs. 4