Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese Staaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.
Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit. Der Umfang der gestatteten Erwerbstätigkeit hängt davon ab, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.
Voraussetzungen
- Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 ein Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache erteilt wurde.
- Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend.
- Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des anderen EU-Mitgliedsstaats erbracht werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nur im Wege des Ermessens erteilt werden.
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Gültiger Pass mit Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG / Daueraufenthalt-EU) des anderen EU-Mitgliedsstaates
- Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
z.B. Arbeitsvertrag, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung (bei Studenten), Kontoauszüge der letzten 3 Monate - Unterlagen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck
z.B. Immatrikulationsbescheinigung oder Einstellungszusicherung und Arbeitsvertrag etc. - Unter Umständen:
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Hierzu benötigen wir von ihnen das Formular: "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (PDF). Sie erhalten das Formular bei der Bundesagentur für Arbeit oder auf Anfrage von ihrem zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde. - Krankenversicherung
- Mietvertrag oder Grundbesitzabgabenbescheid aus dem aktuellen Jahr
Gebühren
- 100,00 Euro: für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 93,00 Euro: für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- 50,00 Euro: für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
- 46,50 Euro: für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 38a
- EU-Richtlinie 2003/109EG vom 25.11.2003
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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