Niederlassungserlaubnis für Kinder ab 16 Jahren
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer,
- die im Bundesgebiet geboren
- oder als Minderjährige mit oder zu ihren Eltern in das Bundesgebiet gezogen sind
und
- seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Vollendung des 16. Lebensjahres
Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.
Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte. - 5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis muss aus familiären Gründen erteilt worden sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorliegen.
Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt
Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.
Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen- Schulbesuch,
- betrieblichen Ausbildung
- Studium.
Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.
Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) gesichert sein.- Keine Straftaten. Bereits Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Gültiger ausländischer Pass
- Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
Wird keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolviert, sind Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen, wie z.B- Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
- Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
- Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
- Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
Vorzulegen sind: - bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse der letzten 5 Schuljahre und eine aktuelle Schulbescheinigung
- bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
- bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (z.B. bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points o.ä.)
Gebühren
- 55,00 Euro: Minderjährige
- 113,00 Euro: Volljährige
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 35
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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