Niederlassungserlaubnis für Selbständige
Wenn Ihnen für eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, können Sie nach 3 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie
- Ihr Unternehmen erfolgreich etabliert haben und
- aus den Einkünften den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen sichern können.
Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn alle im Abschnitt „Voraussetzungen“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung.
Wichtig zu wissen:
Wenn Sie freiberuflich tätig sind, können Sie die Niederlassungserlaubnis frühestens nach 5 Jahren erhalten.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische Tätigkeit (keine freiberufliche) Ihre Aufenthaltserlaubnis muss nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2a Aufenthaltsgesetz für eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit erteilt worden sein.
- Wenn Sie freiberuflich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz tätig sind, kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erteilt werden.
- Ausreichende Einkünfte Das Einkommen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit muss den Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen sichern können. Einkünfte Ihrer Familienangehörigen oder Gewinne aus Kapital-Vermögen können nicht berücksichtigt werden.
- Ausreichende Krankenversicherung Zum gesicherten Lebensunterhalt gehört auch eine ausreichende Krankenversicherung für Sie und Ihre Familienangehörigen:
- Mit einer gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie ausreichend versichert.
- Bei einer privaten Krankenversicherung achten Sie bitte auf Art und Umfang Ihrer Krankenversicherung.
- Altersvorsorge Für das Jahr 2024 gilt Folgendes:
Perspektivisch müssen Sie bei Vollendung des 67. Lebensjahres- entweder eine monatliche Rente von 1.503,34 Euro (für mindestens 12 Jahre) erhalten
- oder ein Vermögen von 216.481,00 Euro besitzen.
- Keine Straftaten Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Gültiger Pass, zusammen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis
Ihre Aufenthaltserlaubnis muss nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2a Aufenthaltsgesetz erteilt worden sein.
Wenn Sie freiberuflich tätig sind, können Sie die Niederlassungserlaubnis frühestens nach 5 Jahren erhalten. - Einkommensbescheinigung
Die Einkommensbescheinigung muss ausgefüllt werden durch- Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer oder
- Steuerbevollmächtigte
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der zuständigen Gemeinde und des Finanzamtes
- Mietvertrag oder Grundbesitzabgabenbescheid des aktuellen Jahres bei Eigentum
Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind nachzuweisen. - Krankenversicherung Bitte legen Sie entweder die Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung vor.
- Altersvorsorge
Sie können den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung erbringen durch:- eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung
- eigenes Vermögen
- erworbene Rentenanwartschaften oder
- Betriebsvermögen
- Bescheinigungen zum Integrationskurs
"Zertifikat Integrationskurs" über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs bzw. Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests
Gebühren
Für die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels
- 124,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 38 Abs. 1
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 25
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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