Schengen - Visum - Verlängerung
Schengen-Visa (Visumkategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur in Ausnahmefällen möglich:
- wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben oder
- wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.
Bitte beachten Sie: Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden.
Voraussetzungen
- Ausnahmegründe: Höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe Eine Visumsverlängerung kommt nur in Betracht, wenn humanitäre bzw. schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen oder bei höherer Gewalt.
- Beispiel für höhere Gewalt:
- Beispiele für humanitäre Gründe:
- Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe:
- Verspätete Einreise Ein Visum kann auch dann verlängert werden, wenn ein Visum nicht voll ausgeschöpft wurde, weil die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte.
- Gesicherter Lebensunterhalt Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein.
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist
- Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
- Verpflichtungserklärung und Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug / die drei letzten Gehaltsnachweise / bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder
- Nachweis eigener ausreichender Mittel oder
- ggf. Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Lebenshaltungskosten
Krankenversicherung
- Reise-Krankenversicherung für die Dauer des zu verlängernden Aufenthalts oder
- Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Reisekrankenversicherung.
Unfälle und akute Erkrankungen müssen durch die Versicherung in beiden Fällen abgedeckt sein.
Sonstige Nachweise
Bei einem Visum zu einem geschäftlichen oder beruflichen Aufenthalt sind Nachweise vorzulegen, die auch ein öffentliches Interesse an der Verlängerung begründen.
Gebühren
- keine: wenn das Schengen-Visum wegen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert wird
- 30,00 Euro: wenn das Schengen-Visum wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder verspäteter Einreise verlängert wird.
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 6 Abs. 2, EG-Verordnung Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 Art.33 Visakodex
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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