Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von deutschen Staatsangehörigen
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
- Ehepartner,
- gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
- Elternteile und
- Kinder
von deutschen Staatsangehörigen.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Familiäre LebensgemeinschaftSie wohnen in in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen in einer gemeinsamen Wohnung.
- Volljährigkeit beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner müssen bei Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Einfache deutsche SprachkenntnisseDer ausländische Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner muss in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
- Gemeinsame persönliche Vorsprache. Den Antrag können Sie nur gemeinsam bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass: Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen. Bei deutschen Ehegatten /
Lebenspartnern genügt auch die Vorlage des deutschen Personalausweises. - Kinderausweis: Für deutsche Kinder ist ein Kinderausweis vorzulegen. (falls vorhanden)
- Aktuelles, biometrisches Passfoto: Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen.
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde: Bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.)
- Geburtsurkunde des Kindes: Bei deutschem Kind oder ausländischen Kind mit deutschen Eltern (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.)
- Nachweis über das Sorgerecht: Ein Sorgerechtsnachweis ist immer erforderlich, wenn der ausländische Vater mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und die Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge beantragt.
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung: Eine Vaterschaftsanerkennung ist immer dann vorzulegen, wenn die beiden
Elternteile (nach deutschem Recht) unverheiratet sind. (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.) - Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation. Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr - Bescheinigung des Jugendamtes: Stellt der ausländische Vater eines deutschen Kindes den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ohne Begleitung durch die Kindesmutter, ist eine Bestätigung des Jugendamts über den Umgang mit dem deutschen Kind vorzulegen. Die Bestätigung des Jugendamtes darf bei Vorsprache nicht älter als 14 Tage sein.
- Aktuelle Schulbescheinigung: Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige deutsche Kinder und ausländische Kinder deutscher Eltern immer erforderlich. Die Schulbescheinigung darf bei Vorsprache nicht älter als 6 Wochen sein.
- Sprachzertifikat (Nur bei Ehegatten/Lebenspartner): Ein A1 Sprachzertifikat (über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache) ist vorzulegen
- Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung): Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Wenn ja, legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor
- Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen.
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag oder Grundbesitzabgabebescheid aus dem aktuellen Jahr
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene
- 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- 93,00 Euro: Erwachsene
- 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Gebührenfrei
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 28
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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