Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung
Eine Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen vorübergehend erteilt werden, wenn Ihre medizinische Behandlung in Deutschland länger dauert als die Gültigkeit Ihres dafür ausgestellten nationalen Visums (Typ D).
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch für Ihre Begleitpersonen erteilt werden, denen zu diesem Zweck ein nationales Visum (Typ D) ausgestellt wurde.
Die Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich nicht verlängert werden, wenn die medizinische Behandlung beendet ist.
Falls Sie ein Schengen-Visum (Typ C) haben, können Sie keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Sie können sich das Schengen-Visum aber als nationales Visum (Typ D) verlängern lassen. Mehr zum Thema entnehmen Sie bitte den Informationen zur Dienstleistung "Schengen-Visum verlängern"
Voraussetzungen
- Gültiges nationales Visum (Typ D)
- Das nationale Visum wurde entweder durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch eine Ausländerbehörde ausgestellt.
- Wenn Sie ein Schengen-Visum (Typ C) haben, können Sie sich dieses unter bestimmten Voraussetzungen als nationales Visum (Typ D) verlängern lassen. Mehr zum Thema entnehmen Sie bitte den Informationen zur Dienstleistung "Schengen-Visum verlängern"
- Medizinische Behandlung im Bundesgebiet
- Gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer der Behandlung
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus. während der medizinischen Behandlung
- Bei ambulanter Behandlung
- Persönliche Vorsprache des Patienten und
- Persönliche Vorsprache der Begleitperson
- Bei stationärer Behandlung
- Persönliche Vorsprache der Begleitperson mit Vollmacht und
- Liegebescheinigung des Krankenhauses für den Patienten
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Pass mit gültigem nationalem Visum
- Patient: Pass mit gültigem nationalem Visum für die medizinische Behandlung
- Begleitperson: Pass mit gültigem nationalem Visum für die Begleitung des Patienten
Alle Pässe müssen mindestens zwei leere Seiten (ohne Stempel oder Visa) enthalten.- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. Kostenübernahmeerklärung
Durch die Botschaft muss bestätigt werden, dass die Bezahlung der Behandlungskosten gesichert ist. Hierunter sind die Kosten für erhaltene und zukünftige Behandlungsleistungen zu verstehen.Nachweise zum Lebensunterhalt (für Selbstzahler)
Wenn keine Kostenübernahmeerklärung vorgelegt werden kann, bringen Sie bitte Folgendes mit:- Kontoauszüge über eigene finanzielle Mittel
- Nachweise über die Bezahlung der bisherigen Behandlungskosten
Nachweis über die medizinische Behandlung
Bestätigung des behandelnden Krankenhauses, Arztes oder Institution über- die Verfügbarkeit eines Platzes zur Behandlung
- einen Termin zum Behandlungsbeginn und
- die voraussichtliche Dauer der Behandlung
Krankenversicherung
Bei einer ambulanten Behandlung ist eine Reisekrankenversicherung für die Dauer der Behandlung bis zur Ausreise vorzulegen.Begleitperson
Eine Betreuungsleistung muss nachvollziehbar dargelegt werden.Bei Vertretung: Vollmacht und Ausweisdokument
Falls Sie den Antrag nicht selbst stellen können:- schriftliche Vollmacht
- Ausweisdokument der Person, die Sie vertritt (Reisepass oder deutscher Personalausweis)
Gebühren
- 100,00 Euro: für die erstmalige Erteilung (Erwachsene)
- 96,00 Euro: für die Verlängerung (Erwachsene)
- 50,00 Euro: für die erstmalige Erteilung (Minderjährige)
- 48,00 Euro: für die Verlängerung (Minderjährige)
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 7
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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