Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder - Erteilung
Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches Kind,
- das im Bundesgebiet geboren wird und
- bei dem mindestens ein Elternteil einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt
Voraussetzungen
- Von Amts wegen - Persönliche Vorsprache ist erforderlichDie Aufenthaltserlaubnis für das Kind kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Auf Antrag - Erteilung bei der Ausländerbehörde Rhein-Kreis-Neuss
- Beide Elternteile (bei gemeinsamen Sorgerecht) oder der allein sorgeberechtigte Elternteil sind bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
- Die Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte-EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis) der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils müssen von der Ausländerbehörde Rhein-Kreis-Neuss erteilt worden sein.
- Das Kind besitzt einen eigenen Pass.
Die Aufenthaltserlaubnis für das Kind muss bei der Ausländerbehörde Rhein-Kreis-Neuss beantragt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:Geburt im Bundesgebiet- Nur ein Elternteil (bei gemeinsamen Sorgerecht) ist bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
- Das Kind besitzt keinen eigenen Pass, sondern ist im Pass eines Elternteils eingetragen.
Das Kind muss im Bundesgebiet geboren worden sein und gemeinsam mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil mit Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen gemeldet sein. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus. - Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. Pass des Kindes
Das Kind muss entweder über einen eigenen gültigen Pass verfügen oder im Pass eines Elternteils eingetragen sein.- Pässe der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 50,00 Euro
Gebührenfrei
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 33
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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