Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Nach der EU-Richtlinie 2016/801 wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen wird.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt, längstens aber für 3 Jahre.
- Bei Forschungseinrichtungen, die nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Aufenthaltsgesetz anerkannt sind, wird die Aufenthaltserlaubnis jeweils für 1 Jahr erteilt und verlängert.
Mit der Aufenthaltserlaubnis sind Lehrtätigkeiten und selbstständige Tätigkeiten gestattet.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kann eine neue, der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit gesucht werden.
Bei kürzeren Forschungsaufenthalten von längstens 1 Jahr:
- Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung? Sie wollen in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen und sich nicht länger ist als 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen im Bundesgebiet aufhalten? Dann benötigen Sie für Ihren kurzfristigen Forschungsaufenthalt keinen deutschen Aufenthaltstitel.
- Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 als Forscher, Student, Freiwilliger, Au-pair oder Praktikant? Sie wollen in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen und sich länger als 180 Tage, aber höchstens für ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten? Dann wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher erteilt.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Beschäftigung an einer Forschungseinrichtung Forschungseinrichtungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind insbesondere:
- Forschungseinrichtungen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurden,
- Unternehmen oder private Einrichtungen, die das Forschungsvorhaben gemeinsam mit einer öffentlichen Einrichtung betreiben oder eine dort begonnene Forschung fortsetzen oder
- Ausgründungen aus einer öffentlichen Forschungseinrichtung.
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag Es kann entweder eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag vorgelegt werden. Die Aufnahmevereinbarung enthält alle geforderten Angaben, die sich auch in einem entsprechenden Vertrag wiederfinden müssen.
- Kostenübernahmeerklärung Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages entstehen. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist nicht erforderlich für Forschungseinrichtungen, die- aus öffentlichen Mitteln finanziert werden oder
- die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen ihres Anerkennungsverfahrens eine allgemeine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben.
- Persönliche Vorsprache
- Den Antrag können Sie nur gemeinsam bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Nachweis über den Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebescheinigung)
- Arbeitsvertrag (im Original) Für Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika genügt auch der Entwurf des Arbeitsvertrags.
- Aufnahmevereinbarung oder entsprechender Vertrag (im Original)
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene bei erstmaliger Erteilung
- 93,00 Euro: Für die Verlängerung um mehr als drei Monate
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 18d, Richtlinie (EU) 2016/801
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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