Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis und haben einen neuen Pass bekommen?
Dann sollten Sie sich Ihre Aufenthaltserlaubnis neu ausstellen ("übertragen") lassen. Denn Ihre derzeitige Aufenthaltserlaubnis verweist noch auf den alten Pass.
Bevor Sie einen Termin buchen, lesen Sie sich bitte die folgenden Hinweise durch:
Wichtig zu wissen:
Wenn Sie ins Ausland reisen möchten, bevor die Aufenthaltserlaubnis neu ausgestellt wurde
Wenn Sie in der Zwischenzeit ins Ausland reisen möchten, nehmen Sie bitte Ihren alten Pass, Ihre Aufenthaltserlaubnis und den neuen Pass mit. Dann können Sie wieder nach Deutschland einreisen.
Andere Bedingungen können in dem Land gelten, in das Sie reisen möchten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Dokumente Sie für die geplante Reise brauchen. Informationen dazu können Sie zum Beispiel bei der Auslandsvertretung des Landes bekommen, in das Sie reisen möchten.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Zwischen Ablaufdatum des alten Passes und dem Datum der Ausstellung des neuen Passes liegen nicht mehr als 12 Monate.
- Sie haben Deutschland nicht länger als 12 Monate durchgehend verlassen.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Ihr neuer Pass
- Ihr alter Pass (Falls Ihr Pass gestohlen wurde und Sie den Diebstahl bei der Polizei angezeigt haben, bringen Sie bitte die Anzeige mit.)
- Ihre Aufenthaltserlaubnis
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) zusammen mit dem Zusatzblatt oder
- Ihr alter Pass mit dem eingeklebten Aufenthaltstitel
Gebühren
- 67,00 Euro: Volljährige
- 33,50 Euro: Minderjährige
- 22,80 Euro: Türkische Staatsangehörige bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: Türkische Staatsangehörige ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Gebührenfrei in folgenden Fällen:
- bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder XII (Sozialhilfe / Grundsicherung) oder nach Asylbewerberleistungsgesetz;
- bei einer Aufenthaltserlaubnis für Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG);
- bei einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte nach § 25 Absatz 1 AufenthG;
- bei einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge nach § 25 Absatz 2 Alternative 1 AufenthG;
- bei einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Absatz 2 Alternative 2 AufenthG;
- wenn Sie für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
Buchen Sie hier online Ihren Termin: Terminbuchung Allgemeine Ausländerrecht.