Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels für ehemalige Deutsche. Eingebürgerte Personen, die ab dem 01.01.2000 auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, benötigen einen Aufenthaltstitel.
Wichtig zu wissen:
Einer / einem ehemaligen Deutschen wird:
- eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens fünf Jahren ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutsche oder Deutscher bestand
oder
- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bestand.
Der Antrag auf den Aufenthaltstitel ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Voraussetzungen
- Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (ab dem 01.01.2000) und gleichzeitiger Besitz eines deutschen Personalausweises und/oder Reisepasses
- Hauptwohnsitz in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles, biometrisches Passfoto
Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. - Gültiger ausländischer Pass
- Deutscher Personalausweis, deutscher Reisepass
Wenn die deutschen Personaldokumente verloren gegangen sind, ist darüber eine Verlustanzeige vorzulegen. - Bescheinigung über die Meldezeiten in Nordrhein Westfalen ab dem 01.01.1995
Die erweiterte Meldebescheinigung (gebührenpflichtig) erhalten Sie bei jedem Bürgeramt. Legen Sie dafür möglichst einen Ausdruck dieser Dienstleistungsbeschreibung vor. Bei einem oder mehreren zwischenzeitlichen Wohnsitz(en) in einem anderen Bundesland sind weitere Unterlagen erforderlich, die den dortigen Aufenthalt belegen. Dies können etwa Arbeitsverträge, Mietverträge oder Zeugnisse sein. Die Bescheinigung ist nur bei erstmaliger Beantragung erforderlich. - Nachweis über den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
Im Original und in Kopie: z. B. Erwerbsurkunde, Auszug aus dem Personenstandsregister oder Bescheinigung des Generalkonsulats oder der Botschaft, bei türkischen Staatsangehörigen auch den „Nüfus Kayit Örnegi“ (mit Übersetzung). Der Nachweis ist nur bei der erstmaligen Beantragung des Aufenthaltstitels erforderlich. - Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerungsurkunde (im Original und in Kopie) - Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt (im Original)
Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers, Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate
Selbständige: vom Steuerbeater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug), letzter Steuerbescheid
Freiberufler: Steuerbescheide, Kontoauszüge, Abrechnungen u.ä. Belege über einen regelmäßigen Mittelzufluss
Ruheständler: Rentenbescheide - Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche (im Original) zum Nachweis der Wohnkosten
- Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
Gebühren
Für die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels:
- 100,00 Euro: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene
- 113,00 Euro: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Erwachsene
- 50,00 Euro: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige
- 56,50 Euro: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Minderjährige
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- 93,00 Euro: Erwachsene
- 46,50 Euro: Minderjährige
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 38 Abs. 1
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 25
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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