Reiseausweis - Neuausstellung
Durch eine Ausländerbehörde ausgestellte Reiseausweise sind insbesondere
- der Reiseausweis für Ausländer,
- der Reiseausweis für Flüchtlinge und
- der Reiseausweis für Staatenlose
Reiseausweise werden mit biometrischen Merkmalen ausgestellt und können nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit muss deshalb ein neuer Reiseausweis ausgestellt werden.
Nur vorläufige Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr werden ohne biometrische Merkmale ausgestellt.
Gültigkeitsdauern:
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre
Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können unabhängig vom Alter grundsätzlich nur für maximal drei Jahre ausgestellt werden.
Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Hinweis zum Reiseausweis für Ausländer:
- Ausländern aus Nicht-EU-Staaten kann ein deutscher Passersatz in Form eines Reiseausweises für Ausländer ausgestellt werden, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Pass oder Passersatz bei den Behörden des Herkunftsstaates nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann.
- Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur dann in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
Voraussetzungen
- Örtliche Zuständigkeit Ihr Hauptwohnsitz ist in Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Rommerskirchen oder Jüchen. Ein Zweit-Wohnsitz reicht nicht aus.
- Unzumutbarkeit der Passbeschaffung Ein Pass oder Passersatz des Herkunftsstaats kann nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangt werden. Als zumutbar gilt insbesondere, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes zu beantragen und die dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Bei Ausländern, die als Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Staatenlose (im Sinne des Staatenlosenübereinkommens) anerkannt wurden, liegt grundsätzlich eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Passbeschaffung vor. - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der Ausländer bzw. die Ausländerin ist entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder soll diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
- Den Antrag können Sie nur bei uns vor Ort stellen. Dazu müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Termin vereinbaren
Zur persönlichen Vorsprache im Amt ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Termine können nur über die Online-Terminvereinbarung vergeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Bisheriger Reiseausweis
Einbürgerungszusicherung und/oder Bestätigung der Botschaft des Herkunftslands
Nur für Ausländer, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens ihren Nationalpass abgeben müssen oder aus diesem Grund keinen neuen Pass erhalten.
Gebühren
Bitte beachten Sie:
Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig, auch bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Neuausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
Reiseausweis für Ausländer
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Euro
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: 60,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: 38,00 Euro
Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 60,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 38,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV) §§ 4 bis 6, 8
- Artikel 28 des Protokolls des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)
- Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen)
Terminbuchung erforderlich
Für diese Dienstleistung ist eine Terminbuchung zur persönlichen Vorsprache erforderlich.
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