Ausländerbehörde informiert zu geflüchteten Personen aus der Ukraine zu Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung
Flüchtlingshilfe |
Die Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss heißt Sie in der Bundesrepublik Deutschland herzlich willkommen.
Aufgrund der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatzz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtugte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV m(Ausfertigung 28.11.2023) wurde der Beschlusses des Rates der Europäischen Union umgesetzt und mit Stand 22.11.2024 hinreichend angepasst.
Änderungen für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige
Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige,
- die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben,
- die keinen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthalsttitel besitzen,
könnenbis zum 04. Dezember 2025 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige,
- die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz odewr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- sich aber zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben,
- die keinen für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen,
können bis zum 31. Dezember 2024 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten.
Dies gilt auch für in der Ukraine nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen.
Der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienmitglieder,
- deren nach § 24 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis am 01. Februar 2025 noch gültig ist,
wird automatisch bis zum 04. März 2026 verlängert.
Die Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei der AUsländerbehörde notwendig.
Änderungen für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine,
- die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (oder Familienangehörige von Personen dieser Gruppe sind)
- oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
- die keinen für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen,
können bis zum 4. Dezember 2025 nach Deutschland einreisen und sich anschließend für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise im Bundesgebiet aufhalten.
Der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind,
- deren nach § 24 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2025 noch gültig ist
und
- die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- oder die Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- oder die sie sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
wird automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert,
Diese Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Änderungen für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht
Der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten endet ab dem 5. März 2025.
Seit dem 5. Juni 2024 wird diesen Personen aufgrund der Entscheidung der Bundesregierung kein vorübergehender Schutzstatus mehr erteilt (gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382).
- Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vor dem 1. Februar 2024 erteilt wurde ist diese noch bis zum 4. März 2025 gültig.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören und bis zum 5. März keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, keinen anderen Titel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein oder keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig.
- Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zwischen dem 1. Februar und dem 4. Juni 2024 erteilt wurde, ist diese ab dem Datum der Ausstellung für ein Jahr gültig
Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören und zum Zeitpunkt des Auslaufens Ihrer Aufenthaltserlaubnis keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, keinen anderen Titel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein oder keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig.
Sie haben folgende Möglichkeiten, um legal in Deutschland zu bleiben:
- Sie können einen anderen Aufenthaltstitel beantragen (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung/zum Studium), sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ihr derzeitiger Aufenhaltstitel ist in diesem Fall auch über den 4. März hinaus gültig, bis die Ausländerbehörde über Ihren neuen Antrag entschieden hat. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
- Eine weitere Option ist die freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland. Es gibt verschiedene staatliche Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, die Sie bei einer Rückkehrplanung unterstützen können. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ausländerbehörde.
- Soweit kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt und aufgrund der Situation in Ihrem Herkunftsland auch eine sichere Rückkehr für Sie nicht möglich ist, besteht für Sie die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wenden Sie sich hierzu bitte frühzeitig an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de
Welche Dokumente benötigen Sie für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung?
Zur Regelung Ihres Aufenthaltes und Prüfung der Voraussetzungen werden von Ihnen und den ggf. mit eingereisten Familienangehörigen folgende Informationen, Unterlagen und Dokumente im Original benötigt:
- Körpergröße und Augenfarbe
- Ein biometrisches Lichtbild pro Person
- Biometrischer Reisepass oder sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument
- Heiratsurkunde, soweit die Einreise mit Ehegatten/in erfolgt ist
- Geburtsurkunde(n) des/der Kindes/Kinder
- Ukrainischer Aufenthaltstitel, soweit Sie oder ein Familienangehöriger nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt
- Sollten Sie nicht im Besitz eines biometrischen Reisepasses sein, werden andere Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Inlandspass, Führerschein o.ä.) benötigt
Soweit Ihnen die Dokumente nicht als internationale Urkunden vorliegen, sondern nur in kyrillischer Schrift, wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt.
Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde
Nachfolgend besteht unter Verwendung des HTML-Links die Möglichkeit einen Termin bei der Ausländerbehörde zur Beantragung des Aufenthaltstitels zu vereinbaren. Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Aufnahme von Fingerabdrücken ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Bitte bringen Sie dazu Ihr(e) Kind(er) ab sechs Jahren zu dem Termin mit.
Die Verwendung des Terminvergabesystems ist nur für geflüchtete Personen aus der Ukraine vorgesehen!
Sollten (neben dem/der Ehegatten/in, Lebenspartner/in und den gemeinsamen Kindern) weitere Personen, auch andere Familienangehörige, mit Ihnen gemeinsam eingereist sein, haben diese einen eigenständigen Termin zu vereinbaren.
Die Räumlichkeiten zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis finden Sie unter Verwendung des nachfolgenden HTML. Daneben wird der Weg im Verwaltungsgebäude erkenntlich sein.
Sollten Ihnen die oben genannten erforderlichen Unterlagen/ Dokumente nicht oder nur unzureichend vorliegen, steht dies einer Beantragung und Vorsprache nicht entgegen. Bei dem persönlichen Termin kann dann Ihr aufenthaltsrechtlicher Status geprüft und ggf. weitere Schritte besprochen werden.
Bitte beachten Sie:
- Sind Sie noch nicht angemeldet und kommen Privat bei Freunden/ Familie oder hilfsbereiten Einwohnern unter, so wenden Sie sich zwecks Anmeldung zunächst an das zuständige Einwohnermeldeamt. Sollten Sie die Möglichkeit der privaten Unterbringung nicht haben, müssen Sie sich an die Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum (Gersteinring 50, 44791 Bochum) wenden, die sie später in Kommunen in Nordrhein-Westfalen zuweist.
- Soweit angemeldet, wird darum gebeten ein Namensschild am Briefkasten zu montieren, um eine Zustellung von Post zu ermöglichen.
Erwerbstätigkeit
Sollten Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, benötigten Sie hierzu die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Diese Erlaubnis erhalten Sie grundsätzlich nach Terminvereinbarung über das Terminvergabesystem.
Soweit Sie sich nicht dem begünstigten Personenkreis angehören, ist zu prüfen, inwieweit Ihnen die Ausreise in Ihr Heimatland zugemutet werden kann. Bitte wenden Sie sich unter Verwendung der untenstehenden Emailadresse an die Ausländerbehörde, um einen gesonderten Termin zu vereinbaren.
Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?
Die Ausländerbehörde Rhein Kreis Neuss ist nur für Personen aus den Städten Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, sowie der Gemeinde Rommerskirchen zuständig. Die Städte Neuss und Dormagen haben eigene Ausländerbehörden die zu kontaktieren sind.
Bitte sehen Sie von persönlichen Vorsprachen oder Sachstandsanfragen bei der Ausländerbehörde ab, die aufgrund der Vielzahl an Fällen ohne Terminvereinbarung nicht bedient werden können. Aufgrund der Vielzahl an Fällen kann es zu verlängerten Bearbeitungszeiten kommen, von Mehrfachanfragen ist abzusehen.
In dringenden Angelegenheiten, die geflüchtete Personen aus der Ukraine betreffen, können Sie sich an folgende Email Adresse wenden: Ukraine-abh(at)rhein-kreis-neuss.de