Eigentumsförderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz (WFNG NRW) nicht übersteigt.
Gefördert werden
- Neubauförderung:
- Bau oder Ersterwerb von Eigenheimen und selbstgenutzten Eigentumswohnungen (Neubau), sowie die erstmalige Schaffung eines Förderobjektes durch Aufstockung eines Gebäudes oder Anbau an ein Gebäude (Erweiterung)
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Erwerb bestehenden Wohnraums:
Erwerb vorhandener Eigenheime und vorhandener zur Selbstnutzung bestimmter Eigentumswohnungen (auch in der Bauform von Doppel- und Reihenhäusern).
Fördervoraussetzungen
- Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person. Zum Haushalt rechnen die Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige).
- Einhaltung der Einkommensgrenze.
- Die Maßnahme muss die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehöriger und die angemessene familiengerechte Unterbringung gewährleisten (zum Beispiel: ausreichende Anzahl und entsprechend große Kinderzimmer). Beim Neubau oder Ersterwerb dürfen Wohn- und Schlafräume nicht kleiner als 10 Quadratmeter sein.
- Die notwendige Eigenleistung beträgt mindestens 15% der Gesamtkosten, davon mindestens die Hälfte in Form von Eigenkapital (Guthaben).
- Die Einhaltung der im Rhein-Kreis Neuss als angemessen angesehenen Gesamtkosten des Förderobjektes.
- Die dauerhafte Tragbarkeit der Belastung muss gegeben sein; d.h. die Belastung des Förderobjektes darf die Existenzgrundlage des Haushaltes nicht gefährden.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze richtet nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
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1 Person | 20.420 € |
2 Personen | 24.600 € |
für jede weitere Person | 5.660 € |
für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind für das Kindergeld gezahlt wird | 740 € |
Beispiel: Bei einem Haushalt, bestehend aus 2 Erwachsenen und 2 minderjährigen Kindern beträgt die Einkommensgrenze 37.400 € (24.600 € + 2 x 5.660 € + 2 x 740 €).
Ein Kind rechnet bereits zum Haushalt, wenn dessen Geburt erwartet wird.
Haushaltseinkommen
Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich der an- rechnungsfreien Beträge. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Zum Jahreseinkommen gehören u.a. bei Arbeitnehmern das steuerpflichtige (nicht das zu versteuernde) Jahresbruttoeinkommen, bei Selbstständigen der Gewinn, empfangene Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, usw. Vom Gesamteinkommen des Haushalts werden je nach Einzelfall Frei- und Abzugsbeträge, sowie ein pauschaler Abzug berücksichtigt. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
Vom Einkommen eines Arbeitnehmers werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abgezogen. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages oder der Werbungskosten erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 12 %, wenn Steuern vom Einkommen, ein weiterer Abzug in Höhe von 10 % wenn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie ein Abzug in Höhe von 12 % wenn Beiträge zu Renten- oder Lebensversicherungen entrichtet werden.
Vom Einkommen können je nach Einzelfall Freibeträge in Abzug gebracht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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1.330 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
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665 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
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1.330 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
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2.100 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
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4.500 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
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5.830 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
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4.000 € bei Zwei-Personen-Haushalten, Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen;
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bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;
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bis zu 8.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner;
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bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
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höhere Unterhaltsleistungen als die aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.
Darlehen und Konditionen
Bau oder Erwerb Eigenheim / Eigentumswohnung | ||
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Dormagen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss | Grevenbroich, Jüchen, Rommerskirchen | |
Einkommensgrenze | Einhaltung der Einkommensgrenze | |
Grunddarlehen | 154.000,00 € | 125.000,00 € |
die nachfolgenden Zusatzdarlehen werden in allen Städten und der Gemeinde Rommerskirchen berücksichtigt | ||
Zusatzdarlehen Familienbonus je Kind | 20.000,00 € | |
Zusatzdarlehen Familienbonus für jede zum Haushalt gehörende schwerbehinderte Person (soweit nicht bereits als Kind berücksichtig) | 20.000,00 € | |
Zusatzdarlehen für barrierefreie Objekte | 10.000,00 € | |
Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten | 75 v.H. der förderfähigen Kosten, höchstens 20.000,00 € | |
Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz | 0,80 € je Kilogramm Holz, höchstens 15.000,00 € | |
Ergänzungsdarlehen | 2.000 € - 50.000 € (im besonderen Einzelfall) | |
Verzinsung | 0,5 v.H. | |
Verzinsung Ergänzungsdarlehen | 1,12 v.H. | |
laufender Verwaltungskostenbeitrag NRW.BANK | 0,5 v.H. | |
Tilgung Neubau / Ersterwerb | 1,0 v.H. | |
Tilgung bestehende Objekte und Ergänzungsdarlehen | 2,0 v.H. | |
Verwaltungsgebühr Rhein-Kreis Neuss | 500,00 € |
Der Tilgungsnachlass beträgt auf alle Darlehenskomponenten 7,5%, auf Zusatzdarlehen für standtortbedingte Mehrlosten und Bauen mit Holz 50%.
Auszahlung der Baudarlehen
Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt, wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist in drei Raten, und zwar
bei Neubau und Neuschaffung im Bestand:
- 40 v.H. bei Baubeginn,
- 40 v.H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
- 20 v.H. bei Bezugsfertigkeit;
beim Ersterwerb und dem Erwerb bestehenden Wohnraums:
in einer Summe nach Bezugsfertigkeit bzw. Bezug und Nachweis aller sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen (z.B. Grundbucheintragungen, Nachweis der Feuerversicherung usw.)
Der Antrag auf Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK, die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde bei der NRW.BANK zu beantragen.
Bei dem Ersterwerb sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums.
Die Gebäudeversicherung muss gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen sein.
Eigenleistung
Die Förderung eines Eigenheims ist nur möglich, wenn eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % der entstehenden Gesamtkosten nachgewiesen werden kann. Dabei ist die Hälfte der Mindesteigenleistung durch eigene Geldmittel (Eigenkapital) zu erbringen.
Tragbarkeit der Belastung
Unabhängig davon, ob auf Grund des anrechenbaren Jahreseinkommens und der zu berücksichtigen Einkommensgrenze eine Fördermöglichkeit gegeben ist, setzt die tatsächliche Förderung voraus, dass die aus den finanziellen Verpflichtungen für das Förderobjekt entstehende Belastung auf Dauer für den Haushalt tragbar ist und der angemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt.
Den aus den Darlehensverpflichtungen entstehenden Zins- und Tilgungsleistungen sind die Betriebskosten und die Kosten für die Instandhaltung in Form einer Pauschale hinzuzurechnen.
Betriebskostenpauschale ab Baujahr 2014 | 22,90 € je qm jährlich |
Betriebskostenpauschale ab Baujahr 1984 | 27,30 € je qm jährlich |
Betriebskostenpauschale ab Baujahr 1983 | 32,20 € je qm jährlich |
Instandhaltungskostenpauschale ab Baujahr 1997 | 9,20 € je qm jährlich |
Instandhaltungskostenpauschale ab Baujahr 1987 | 11,68 € je qm jährlich |
Instandhaltungskostenpauschale ab Baujahr 1986 | 14,92 € je qm jährlich |
Instandhaltungskostenpauschale Garage | 88,23 € jährlich |
Verwaltungskostenpauschale (nur bei ETW) | 356,76 € jährlich |
Der so ermittelten Belastung ist das vorhandene monatliche Nettoeinkommen des Haushaltes gegenüber zu stellen. Nach Abzug aller Belastungen sollen monatlich für den Haushalt zum Lebensunterhalt mindestens noch verbleiben (Mindestrückbehalt):
1 Person | 880,00 € |
2 Personen | 1.105,00 € |
3 Personen | 1.385,00 € |
4 Personen | 1.665,00 € |
5 Personen | 1.945,00 € |
jede weitere Person | 280,00 € |
Weitere Fördervoraussetzungen
Bei einem Neubau darf mit den Bauarbeiten nur begonnen werden, wenn eine Förderzusage erteilt worden ist. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (z. B. Lieferung eines Fertig- oder Ausbauhauses) darf erst nach Erteilung der Förderzusage erfolgen, es sei denn, die Verträge werden mit einem 24-monatigen kostenfreien Rücktrittsrecht abgeschlossen, für den Fall, dass die beantragten Fördermittel nicht bewilligt werden.
Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung schlüsselfertig von einem Bauträger erworben (Ersterwerb) muss der Förderantrag bis zur Bezugsfertigkeit gestellt werden. Sofern der notarielle Kaufvertrag vor Erteilung der Förderzusage abgeschlossen werden soll, ist der Kaufvertrag mit einem 24-monatigen kostenfreien Rücktrittsrecht zu versehen, für den Fall, dass die beantragten Fördermittel nicht bewilligt werden.
Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie muss der Förderantrag zwingend vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gestellt werden; die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Grundsätze und Ausschluss der Förderung
Selbst genutztes Wohneigentum darf nur gefördert werden, wenn die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen gewährleistet ist. Hierunter ist insbesondere zu verstehen, dass entsprechend der Anzahl aller Haushaltsangehörigen und unter Berücksichtigung der Kinder (Anzahl, Alter, Geschlecht) ausreichend Zimmer mit den notwendigen Wohnflächen vorhanden sind. Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Hochhäusern wird nicht gefördert. Bei neu geschaffenen Objekten dürfen Wohn- oder Schlafräume nicht kleiner als 10 Quadratmeter sein. Bei der Förderung des Erwerbs bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist darauf zu achten, dass die Wohnungseigentumsanlage ordnungsgemäß Instand gehalten oder modernisiert wurde oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde oder gebildet wird.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn in Fällen des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten oder bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten diejenigen Gesamtkosten überschreitet, die im Bereich der Bewilligungsbehörde als angemessen anzusehen sind. Die Förderung setzt voraus, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entspricht. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Baugenehmigung vorgelegt wird.
Die Förderung ist trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen ausgeschlossen, wenn und soweit sie offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls mit dem Ziel zu würdigen, den offen- sichtlich ungerechtfertigten Einsatz von Fördermitteln zu vermeiden. Die Förderung ist insbesondere in der Regel dann nicht gerechtfertigt, wenn
- die Förderempfängerin, der Förderempfänger oder eine Haushaltsangehörige bzw. ein Haushaltsangehöriger nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde so viel eigenes Vermögen (z. B. Guthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundvermögen, Haus, Eigentumswohnung, Luxusgüter) für die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums einsetzen kann, dass eine weitergehende Wohnkostenentlastung durch Gewährung von Fördermitteln unbillig erschiene.
- verwertbares Vermögen, dessen Einsatz zur Ablehnung des Antrags gemäß Buchstabe a geführt hätte, für die Bewilligungsbehörde erkennbar offensichtlich mit dem Ziel, Fördermittel zu erlangen, auf Dritte übertragen wurde,
- die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung unter Verwandten der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen an dieser Stelle nicht vollständig und abschließend sein können. Es wird daher empfohlen, vertragliche Verpflichtungen erst dann einzugehen, wenn Sie sich bei der Bewilligungsbehörde informiert haben.
Belege
Der Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der NRW.BANK, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof sind zur Prüfung auf Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die örtliche Erhebung ist zuzulassen, Auskünfte sind zu erteilen und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei der Antragstellerin/dem Antragsteller Belege vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen.
Persönliche Beratung
Vereinbaren Sie vor einer Antragstellung telefonisch einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Für eine überschlägliche Berechnung des anrechenbaren Jahreseinkommens halten Sie bitte die Zahlen Ihres steuerpflichtigen Bruttoeinkommens, die Höhe Ihrer Werbungskosten, sowie sonstige Einnahmen (z.B. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job), Unterhaltsleistungen usw.) bereit. Bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen ist der Gewinn aus dem letzten Einkommensteuerbescheid oder der Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr und aus der für das laufende Jahr aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung maßgebend.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Förderantrag
- Einkommenserklärung mit Anlage
- weitere im Förderantrag aufgeführte Unterlagen (abhängig vom Einzelfall)
Diese Kosten entstehen bei uns
500,00 Euro
Informationen zur Dienststelle
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