Europäische Kommission erweitert den Rahmen für staatliche Beihilfen, um Auswirkungen der Coronakrise abzufedern
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Die Europäische Kommission unterstützt die EU-Mitgliedstaaten in der schwierigen Zeit der Coronakrise weiterhin bei der beschleunigten Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte sowie beim Schutz von Arbeitsplätzen und Wirtschaft. Daher hat sie am 06. April 2020 den am 19. März 2020 angenommenen "Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft" um fünf weitere Arten von Beihilfemaßnahmen erweitert.
Diese sind:
1. Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise können die Mitgliedstaaten Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für FuE gewähren, die der Bekämpfung des Coronavirus und anderer Viren dienen. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Aufschlag gewährt werden.
2. Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen:
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die den Auf- oder Ausbau von Infrastrukturen ermöglichen, die benötigt werden, um Produkte, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs gebraucht werden, bis zur ersten gewerblichen Nutzung zu entwickeln und zu erproben.
Hierzu gehören Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Behandlungen, Medizinprodukte und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten und Schutzkleidung sowie Diagnoseausrüstung), Desinfektionsmittel sowie Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von Nutzen sind.
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
3. Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind:
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die die rasche Herstellung von (unter Ziffer 2 aufgeführten) Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus ermöglichen.
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
4. Gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge:
Um durch die Coronavirus-Krise verursachte Liquiditätsengpässe bei Unternehmen weiter zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten in den Branchen und Regionen oder für die Arten von Unternehmen, die von dem Ausbruch am härtesten getroffen sind, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gezielt stunden.
5. Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer:
Um die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Arbeitnehmer begrenzen zu helfen, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten der Unternehmen in den Branchen oder Regionen leisten, die am stärksten unter dem Ausbruch des Coronavirus zu leiden haben und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.
Durch die Erweiterung des Befristeten Rahmens werden auch die bereits bestehenden Formen der Unterstützung ergänzt, die EU-Mitgliedstaaten ihren in Not geratenen Unternehmen gewähren können. So kann z.B. das im seinerzeitigen Befristeten Rahmen genehmigte zinslose Darlehen oder eine Garantie für ein Darlehen in Höhe von 800.000,- Euro für ein Unternehmen mit der sog. De-minimis-Beihilfe, d.h. einem Zuschuss in Höhe von 200.000,- Euro in drei Steuerjahren, ergänzt werden; dies würde die Unterstützung an ein Unternehmen auf 100.000.000,- Euro erhöhen.
In diesem Zusammenhang weist die Europäische Kommission ausdrücklich daraufhin, dass die genehmigten Beihilfemaßnahmen nicht dazu beitragen dürfen, faire Wettbewerbsbedingungen auf den EU-Märkten zu gefährden. Daher wurde mit der Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens eine Reihe von entsprechenden Bedingungen verknüpft. So macht die Europäische Kommission beispielsweise Beihilfen für die Herstellung von Produkten und Ausrüstung, die für die Bekämpfung des Coronavirus relevant sind, von einer sehr raschen Durchführung der geförderten Vorhaben abhängig. Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus können daher nur gewährt werden, wenn der Empfänger sich verpflichtet, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum nichtausschließliche Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Fortschritte bei der medizinischen Behandlung und der Eindämmung des Coronavirus allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen.
Quelle und weitere Informationen
- EU-Aktuell vom 06. April 2020
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (06.04.2020) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.