Europäische Kommission genehmigt deutsche Corona-Überbrückungshilfen für November 2020
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Die Europäische Kommission hat am 23.11.2020 die deutsche Rahmenregelung genehmigt, über die ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen übernommen werden soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen, den die Europäische Kommission am 19. März 2020 verabschiedet hatte, um die nationalen Wirtschaften der EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen.
Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gewährung der „Novemberhilfe“ und der „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichen. Mit den Beihilfen können die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer in den Monaten März bis November 2020 nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Die Unterstützung für den Monat November darf höchstens 75 Prozent des Umsatzes in diesem Monat betragen. Generell ist die Unterstützung auf höchstens 3 Mio. Euro je Unternehmen begrenzt. Deutschland beabsichtigt zudem, auf der Grundlage einer bereits genehmigten Rahmenregelung die sogenannte Novemberhilfe zu gewähren, mit der Beihilfen von bis zu 1 Mio. Euro je Unternehmen vergeben werden können.
Hintergrund:
Der „Befristete Rahmen“ wurde aufgrund der andauernden COVID-a9-Krise von der Europäischen Kommission Anfang April, Anfang Mai, Ende Juni und Mitte Oktober 2020 mehrfach geändert, um den EU-Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum für Unterstützungsmaßnahmen zu geben. Es gibt zur Zeit folgende Arten von Beihilfen:
- direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor bzw. 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern; ausgenommen hiervon sind die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 Euro bzw. 120.000 Euro je Unternehmen gilt;
- staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;
- zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen (vor- und nachrangiges Fremdkapital) , um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;
- Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten , dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können;
- öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend „nicht marktfähig“ sind;
- Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden;
- Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;
- Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden , in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;
- gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen;
- gezielte Rekapitalisierungsbeihilfen für Nichtfinanzunternehmen, sofern keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht. Es wurden Vorkehrungen getroffen, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. So gelten Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung, Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Governance (so ein Dividendenverbot und Obergrenzen für die Vergütung der Geschäftsleitung), ein Verbot der Quersubventionierung und ein Übernahmeverbot, weitere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen sowie Transparenz- und Berichtspflichten;
- Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im beihilfefähigen Zeitraum im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen.
Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen allerdings nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich – über drei Steuerjahre – auf bis zu 25.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 Euro je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.
Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Juni 2021. Da Solvenzprobleme im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten können, hat die Europäische Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende September 2021 verlängert hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
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