Europaweite Patientenrechte sind am 25. Oktober 2013 in Kraft getreten
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Am 25. Oktober 2013 sind neue Regeln für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union in Kraft getreten und verleihen den Patienten in allen 28 EU-Mitgliedstaaten neue Rechte. In Zukunft haben alle EU-BürgerInnen das Recht der Wahl, ob sie sich im eigenen Land oder in einem anderen EU-Land medizinisch behandeln lassen wollen. Die dabei anfallenden Kosten in dem betreffenden EU-Mitgliedsland muss die Krankenkasse des Heimatlandes bis zu der Höhe erstatten, die auch im Inland angefallen wäre. Die neuen Regeln gelten sowohl für privat Versicherte als auch für Kassenpatienten.
Die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung war vor 30 Monaten verabschiedet worden, die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 30.Oktober 2013 Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.
Anlässlich der Vorstellung der neuen Patientenrechte sagte der für Gesundheit und Verbraucherpolitik zuständige Kommissar, Tonio Borg, "Heute ist ein wichtiger Tag für Patientinnen und Patienten in der ganzen EU. … Die Richtlinie stärkt die Stellung der Patienten: größere Auswahl bei der Gesundheitsversorgung, bessere Information, leichtere grenzüberschreitende Anerkennung von Verschreibungen. Auch den europäischen Gesundheitssystemen kommt die Richtlinie zugute, indem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen interoperable elektronische Gesundheitsanwendungen, Gesundheitstechnologie-Bewertungen und gemeinsame Nutzung von seltenem Fachwissen verstärkt wird".
Die neue Richtlinie besagt u.a., dass die Zustimmung der Krankenkassen zu Behandlungen im europäischen Ausland in Zukunft nur noch in bestimmten Fällen eingeholt werden muss, z.B. wenn mindestens eine Übernachtung im Krankenhaus notwendig ist, wenn die Behandlung im Inland in einem medizinisch vertretbaren Zeitrahmen erfolgen könnte, wenn hochspezialisierte und kostenintensive Gesundheitsleistungen notwendig sind und in Fällen, in denen ernsthafte und spezifische Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung durch den betroffenen Leistungserbringer bestehen.
Patienten erhalten bei einer Behandlung im EU-Ausland die Kosten erstattet, die sie in ihrem Heimatland für die gleiche Behandlung erhalten hätten. Ist die gewünschte Behandlung im Heimatland nicht möglich aber in einem anderen EU-Mitgliedsland, werden die Kosten dann ersetzt, wenn diese gemäß den Rechtsvorschriften oder Regelungen des Heimatlandes in das erstattungsfähige Leistungsspektrum der jeweiligen Krankenkasse fällt.
Die Richtlinie verbessert auch die Informationsversorgung der Patienten, denn in jedem EU-Mitgliedstaat muss zukünftig eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden, die Patienten über ihre Rechte in der gesundheitlichen Versorgung in allen EU-Mitgliedstaaten informiert. Diese nationalen Stellen tauschen Informationen aus und geben den Patienten praktische Informationen über die Voraussetzungen und die Höhe der Kostenerstattung, Behandlungsmöglichkeiten, Leistungserbringer und mögliche Rechtsbehelfe; so können Patienten besser beurteilen, ob sie sich im In- oder Ausland behandeln lassen wollen. Durch die neue Regelung wird zudem die Entwicklung eines "Europäischen Referenznetzes" unterstützt, in dem sich bereits anerkannte spezialisierte Kompetenzzentren in Europa auf freiwilliger Basis zusammenschließen und die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten wird gefördert, um z.B. die elektronischen Gesundheitsanwendungen (eHealth) und die Gesundheitstechnologiebewertungen zu nutzen.
Die Richtlinie ändert nichts an der medizinischen Versorgung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt (einschließlich von Notfallbehandlungen) unter Einsatz der Europäischen Versicherungskarte.
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (26.10.2013) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.