Betreiberinformation Friseur/Barber
Gesundheit |
Betreiberinformation Friseur/Barber gemäß Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygieneverordnung)
Seit dem 30. April 2024 gilt eine neue Hygieneverordnung. Sie betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können.
Betreiber, die Tätigkeiten nach § 1 der Hygieneverordnung berufs- oder gewerbsmäßig ausüben, sind demnach verpflichtet, die Eröffnung und Schließung ihres Betriebs dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Bestehende Einrichtungen melden sich bis zum 01.04.2025 im Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss.
Neue Einrichtungen melden sich bei der Gewerbeanmeldung umgehend im Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss.
Senden Sie daher bitte eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung per Mail an:
oder per Post an:
Rhein-Kreis Neuss Gesundheitsamt
Infektionsschutz und Umwelthygiene
Auf der Schanze 1
41515 Grevenbroich
Die unteren Gesundheitsbehörden (das Gesundheitsamt) überwachen die Einhaltung der Hygieneverordnung. Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss wird die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und die Hygienepläne im Rahmen von Hygienekontrollen stichprobenartig ab März 2025 überprüfen.
Bei der berufs- oder gewerbsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten, bei denen Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, sind die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten. Krankheitserreger, wie Viren, Bakterien und Pilze, können auf verschiedene Weise übertragen werden, beispielsweise durch Hände, nicht sachgemäß gereinigte Instrumente, kontaminierte Gegenstände oder durch Arbeits- und Ablageflächen.
Bei der berufs- oder gewerbsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten, bei denen Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, sind die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten. Krankheitserreger, wie Viren, Bakterien und Pilze, können auf verschiedene Weise übertragen werden, beispielsweise durch Hände, nicht sachgemäß gereinigte Instrumente, kontaminierte Gegenstände oder durch Arbeits- und Ablageflächen.
Voraussetzungen für das Arbeiten unter hygienisch einwandfreien Bedingungen sind saubere Arbeitsplätze, sowie die Möglichkeit zum Waschen und Desinfizieren der Hände in unmittelbarem Arbeitsbereich.
- Der Handwaschplatz im Sanitärbereich ist mit Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel und einem Spender für Einmalhandtücher, inklusive eines Abfallbehälters, auszustatten.
- Die Arbeits- und Ablageflächen müssen glatt, fugenarm und leicht zu reinigen sowie zu desinfizieren sein.
- Alle wiederverwendbaren Geräte und Instrumente, die bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Hautverletzungen verursachen, jedoch potenziell zu Verletzungen führen können, sind nach jeder Nutzung mindestens zu reinigen und abschließend zu desinfizieren. Beispiele für diese Instrumente sind Pinzetten und Rasierklingen sofern sie nicht nur für den Einmalgebrauch bestimmt sind.
- Für andere Arbeitsmaterialien wie Friseurscheren, Scherköpfe, Kämme, Bürsten, Lockenwickler und Haarklammern, ist eine tägliche desinfizierende Reinigung erforderlich. Unabhängig vom Verletzungsrisiko müssen alle Arbeitsmaterialien immer dann desinfiziert werden, wenn sie mit Blut oder Sekreten in Kontakt kommen.
- Arbeitsgeräte sind sauber und trocken zu lagern.
- Die Aufbewahrungsbehälter sind mindestens wöchentlich oder bei sichtbarer Verschmutzung zu desinfizieren.
- Sofern im Behandlungsablauf erforderlich, ist für jede Kundin und jeden Kunden frische, saubere Wäsche (z. B. Handtücher) zu verwenden. Arbeits- und Schutzkleidung (z. B. Kittel, Schürzen) sollte regelmäßig oder je nach Bedarf gewechselt werden. Friseurumhänge sind täglich zu waschen.
Hygieneplan
Von Ihnen ist ein Hygieneplan mit Angaben zur Reinigung, Desinfektion, Ver- und Entsorgung zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Die Mitarbeiter sind jährlich über die im Betrieb notwendigen Hygienemaßnahmen zu schulen. Die Schulung der Mitarbeiter ist zu dokumentieren, dauerhaft zu führen und aufzubewahren.
Bei Verdacht auf übertragbare Hauterkrankungen (z.B. Pilzerkrankungen der Haut), sollten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden:
Keine Behandlung: Kunden, die an übertragbaren Hauterkrankungen leiden, dürfen nicht behandelt werden.
Behandlungsabbruch: Wenn während der Behandlung Anzeichen einer Hauterkrankung festgestellt werden, sollte die Behandlung sofort abgebrochen werden und der Kunde entsprechend informiert werden.
Reinigung und Desinfektion: Alle verwendeten Arbeitsmaterialien, wie Kämme, Haarbürsten und Scheren, müssen umgehend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie wieder verwendet werden. Dies ist entscheidend, um eine mögliche Übertragung von Krankheiten zu verhindern.
Verwenden Sie ausschließlich Desinfektionsmittel, die vom Verband für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) gelistet sind.