Gesundheitliche Eignung - Gesundheitsgutachten
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Der amtsärztliche Dienst unter der Leitung von Dr. Maria Eisenhuth, erstellt Gutachten zu unterschiedlichen sozialmedizinischen und beamtenrechtlichen Fragestellungen. Auch werden Gutachten zur Frage der Kraftfahreignung z.B. für Personenbeförderung einschließlich des erforderlichen Sehtestes und Prüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Hierzu steht ein Ärzteteam unterschiedlicher Facharztausrichtungen wie Chirurgie, Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie bereit. Der amtsärztliche Dienst verfügt über eine umfangreiche apparative Ausstattung u. a. mit Röntgenanlage, EKG, Hör - und Sehtestgerät, Lungenfunktionsgerät, Labor. Neben Untersuchungen bietet der amtsärztliche Dienst auch reise- und tropenmedizinische Beratungen an. Auch berät der amtsärztliche Dienst in Fragen zu sexuell übertragbaren Erkrankungen und führt HIV-Testungen nach Vereinbarung durch. Ärzte des amtsärztlichen Dienstes nehmen auch den Vorsitz von Prüfungen in der Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Rettungssanitäter wahr.
Berufliche Eignung
Einstellungsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt werden. Sie sollen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers ermöglichen. Vom Ergebnis der Einstellungsuntersuchung kann ein Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr die Verbeamtung abhängig machen. Bei einer möglichen Gefährdung Dritter sind gezielte Tauglichkeitsuntersuchungen vorgeschrieben (z. B. bei Piloten, Personenbeförderern).
Ärztliche Gutachten für Kraftfahrer
Unter dem ärztlichen Gutachten ist ein von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin oder von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zu verstehen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller vor Erteilung der Lenkberechtigung den Behörden vorzulegen, um seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu dokumentieren. In begründeten Fällen hat es auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen (§ 1 Abs 1 Z 1 FSG-GV).
Beihilfefähigkeit von Heilverfahren
Um eine Beihilfe für ein Heilverfahren gewähren zu können, muss diese vorher von der Beihilfestelle anerkannt werden. Dafür müssen die Antragsteller bei der Beihilfestelle einen formlosen Antrag einreichen. Dem Antrag soll unbedingt die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beigefügt sein. Aus dieser muss hervorgehen, warum die Maßnahme notwendig ist. Die Beihilfestelle wird dann die Notwendigkeit der Maßnahme durch den zuständigen Amtsarzt prüfen lassen. Im Regelfall wird der Amtsarzt den Antragsteller zu einer Untersuchung einladen. Die Kosten für das amtsärztliche Gutachten sind beihilfefähig. Hat der Amtsarzt die Notwendigkeit bejaht, erhält der Antragsteller einen Anerkennungsbescheid von der Beihilfestelle.
Einstufung von Pflegebedürftigkeit
Bei der Pflegeversicherung wird insgesamt zwischen vier verschiedenen Pflegestufen unterschieden. Die gesetzliche Pflegeversicherung und deren Einstufung entscheidet darüber, in welchem Umfang die Leistungen an einen Betroffenen ausgezahlt werden:
Die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegestufen sind für die gesetzliche Pflegeversicherung insbesondere im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Der Antrag zur Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe muss bei der betreffenden Pflegekasse mit Attest vom Amtsarzt eingereicht werden.
Die gesetzliche Pflegeversicherung schreibt einen Amtsarzt vor, welcher die Einstufung einschätzt. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung kann der Amtsarzt auch das Recht zur Inanspruchnahme von Härtefallregelungen bestimmen. Ein medizinischer Dienst kommt für die gesetzliche Pflegeversicherung nur dann in Frage, wenn die Einstufung durch einen Amtsarzt bescheinigt wird. Das Attest eines “normalen” Arztes reicht nicht aus.
Ernährungsbedingter Mehrbedarf
Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die eine besondere Ernährung benötigen, deren Kosten über den im Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt enthaltenen Anteil für Ernährung hinausgehen, haben Anspruch auf eine Krankenkostzulage (Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung nach § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz - BSHG).Bitte setzen Sie sich zwecks Antragstellung mit Ihrem örtlichen Sozialamt in Verbindung.
Nicht jede ärztlich verordnete Diät verteuert die Lebenshaltung. Nach allgemeinen Feststellungen erfordern keine erhöhten Ernährungsaufwand z.B. Diabetes (Typ I oder Typ II), Adipositas, Gicht, Fettstoffwechselstörungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und viele weitere.
Wir führen Untersuchungen in folgenden Dienststellen durch
- Dienststelle Grevenbroich, Auf der Schanze 1, Erdgeschoss, Wartebereich 4, 41515 Grevenbroich, montags - freitags
- Dienststelle Neuss, Oberstr. 91, Wartebereich 1. Etage/Zimmer 1.02, 41460 Neuss, montags - freitags
- Dienststelle Dormagen, Elsa-Brandström-Str. 19, im Schwesternwohnheim 2, hinter dem Kreiskrankenhaus, Zimmer 8/9, 41540 Dormagen, montags und dienstags