Heilkundliche Tätigkeiten
Gesundheit |
Heilkundliche Tätigkeiten sind abzugrenzen gegenüber klassischen Wellness-Verfahren. Letztere unterliegen keinen restriktiven Anforderungen.
Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1Absatz 2 Heilpraktikergesetz). Die Angehörigen von nichtakademischen Gesundheitsfachberufen dürfen also - entsprechend ihrer jeweiligen Ausbildung - auf ärztliche Anweisung hin heilkundliche Tätigkeiten ausüben.
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu einer Erlaubnis (§ 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz). Deren Existenz überprüft das Gesundheitsamt, woraus übrigens ein Überblick z.B. über alle im Rhein-Kreis Neuss tätigen Heilpraktiker resultiert.
Das Gesundheitsamt beurteilt aber auch regelmäßig, häufig auf Anregung der örtlichen Gewerbemeldestellen, die entsprechenden Angebote von Betrieben und Personen. In der Folge finden mit den Anbietern entsprechende Beratungs- und Erläuterungsgespräche statt.
Neben der oben genannten Regelung des Heilpraktikergesetzes finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen weitere Bestimmungen, die dem gesundheitlichen Schutz bestimmter Gruppen der Bevölkerung dienen.
So ergibt sich z.B. aus den Bundestagsdrucksachen zur Entstehung des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) eine Gruppe von sogenannten "Risikopatienten" (z.B. Diabetiker oder Paitenten die blutverdünnende Arzneimittel nehmen müssen), deren fußpflegerische Behandlung erhebliche Gefahren birgt und daher nicht von Personen ohne Erlaubnis nach dem PodG ausgeübt werden darf.