Anerkennung ausländischer Berufsausbildung in nichtakademischen Gesundheitsfachberufen
Anhängerverzeichnis
Anschrift in den Fahrzeugpapieren ändern
Antikorruption
Apothekenaufsicht
Arbeitsschutzmanagement
Artenschutz (exotische, also nicht heimische Arten)
Artenschutz (heimische Arten)
Asylrecht
Aufbruchgenehmigung (Kreisstraßen)
Aufenthaltsdokument-GB
Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis bei einem Recht auf Wiederkehr
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von deutschen Staatsangehörigen
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Kinder und Elternteile von Ausländern
Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung
Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Weiterbildung
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder - Erteilung
Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte
Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige - Verlängerung (ARB 1/80)
Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher
Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen - Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses
Aufenthaltserlaubnis zum Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch
Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine beantragen
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt im Bundesgebiet
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Au-pair
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger (z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada usw.)
Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit - Ersterteilung
Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung
Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit - Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit - Ersterteilung
Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung
Aufenthaltserlaubnis-Schweiz
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU und des EWR
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Ausbildung
Ausbildungs-Förderung (Leichte Sprache)
Ausbildungsförderung / BaFöG
Ausfuhrkennzeichen
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO (Einrichtung eines zeitlich begrenzten eingeschränkten/absoluten Halteverbots, Aufstellung eines Containers oder eines Gerüsts)
Ausnahmen von der StVZO
Außerbetriebsetzung eines Kfz/Abmeldung
Autowrackbeseitigung
Batterien und Akkus entsorgen
Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum
Bebauungspläne
Begabungen bei Schülerinnen und Schülern
Begleitendes Fahren ab 17
Behinderten-Fahr-Dienst (Leichte Sprache)
Behindertenfahrdienst
Beibehaltung des Kfz-Kennzeichens bei Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Beihilfe zu Krankheits- und Pflegekosten von Beamten
Beistandschaft
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
Beratung bei Trennung und Scheidung sowie Mitwirkung vor den Familiengerichten
Beratung des Schulpsychologischen Dienstes
Beratung für psychisch kranke Menschen und Angehörige (Leichte Sprache)
Beratung für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige
Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz
Beratung über Hilfe im Alter
Beratung und Hilfe für junge Menschen und Familien, Kinderschutz, Hilfe zur Erziehung
Beratungsstelle für Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikte
Bergbau (Wasserwirtschaftliche Maßnahmen)
Beschäftigung - Wechsel des Arbeitgebers
Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger der EU und des EWR
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern
Bescheinigung über die Duldung verlängern
Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens
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Inhalt
Masernimpfpflicht
Gesundheit
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Nachweis der Masernimmunität gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das sogenannte Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder und Personen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Betreuung oder Arbeitsaufnahme in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Termin zur Vorlage des Impfausweises beim Gesundheitsamt
Sie haben eine Einladung des Gesundheitsamtes des Rhein-Kreises Neuss erhalten um Ihren Impfausweis vorzulegen?
Die Masernimpfpflicht gilt in Kitas, Horten, bestimmten Formen der Kindertagespflege, Schulen und Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
Personen, die in einem Kinderheim oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge betreut werden oder in tätig sind, müssen ebenfalls ausreichend gegen Masern geimpft sein.
Die Masernimpfpflicht gilt auch für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie z.B. Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind.
Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.
Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.
Eine ausreichende Masernimmunität ist durch eine Blutuntersuchung nachzuweisen.
Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist von der Masernimpfpflicht ausgenommen. In diesem Falle ist jedoch ein ärztliches Attest vorzulegen.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf in der betroffenen Einrichtungen weder betreut noch beschäftigt werden. Ausgenommen sind natürlich Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.
Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, muss die Leitung das Gesundheitsamt informieren.
Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden. Dies gilt nicht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe. Darüber hinaus prüft das Gesundheitsamt ob Geldbußen oder Zwangsgelder ausgesprochen werden müssen.
Es kommt leider vor, dass Personen von der jeweiligen Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt gemeldet werden, obwohl sie vollständig geimpft sind. Leider ist es nun unumgänglich, dem Gesundheitsamt den Impfausweis im Original vorzulegen oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung via E-Mail einzureichen.