Trinkwasserverordnung: Hinweise für Gebäudeeigentümer und Gebäudeverwalter
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Am 20.06.2023 trat die 2. Veränderung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Es gilt, wie schon bei der letzten Änderungsverordnung, dass Hausbesitzer von Gebäuden mit großen Warmwassersystemen (Großanlagen) ihre Anlagen nicht mehr dem Gesundheitsamt anzeigen müssen. Das Warmwasser muss aber weiterhin regelmäßig auf Legionellen untersucht werden.
Legionellen sind Bakterien, die eine schwere Lungenentzündung - die Legionellose oder auch eine grippeähnliche Erkrankung - das Pontiac-Fieber auslösen können. Sie können sich unter ungünstigen Voraussetzungen in Warmwassersystemen vermehren. Menschen können sich infizieren, wenn sich kleine Wassertröpfchen bilden, die zum Beispiel beim Duschen inhaliert werden. Jährlich erkranken schätzungsweise 30.000 Menschen an der Legionellose und etwa 50- bis 100- mal mehr an Pontiac-Fieber. Etwa 400 bis 600 Menschen sterben jährlich an der Legionellose. Durch geeignete technische Maßnahmen und fachgerechte Wartung können diese Erkrankungen verhindert werden.
Eine "Großanlage" zur Trinkwassererwärmung nach der Trinkwasserverordnung ist eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.
Das Warmwasser ist bei vermieteten Gebäuden, darunter fallen Wohngebäude und Gewerbeobjekte, alle drei Jahre an mindestens drei Probestellen (Vorlauf / Rücklauf / weitest entfernte Dusche - bei Großgebäuden am Ende jedes Steigstranges) durch ein zugelassenes Trinkwasserlabor auf Legionellen untersuchen zu lassen. Bei mehreren Steigsträngen sind entsprechend mehr Proben erforderlich. Die Erstuntersuchung muss bis zum 31.12.2013 durchgeführt worden sein.
Wird der in der Trinkwasserverordnung festgestellte "technische Maßnahmenwert" von 100 Legionellen/100 ml erreicht, muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden. Der Hauseigentümer/Verwalter hat dann die Pflicht, Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen. Es ist eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Das Gesundheitsamt sowie die Mieter/Nutzer sind unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu informieren. Das Gesundheitsamt ordnet die notwendigen Maßnahmen an, wenn der Vermieter/Verwalter seinen Pflichten nicht nachkommt.