Amtspflegschaft für Minderjährige
Kinder die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, erhalten für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (Ergänzungspflegschaft).
Beispiele
- Frau A und Herr B haben ein gemeinsames Kind. Das Kind lebt bei den Großeltern. Diese können den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht geltend machen, da Sie nicht das Sorgerecht besitzen. Die Eltern können nicht gegen sich selbst vorgehen. Ein Amtspfleger wird bestellt um den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern geltend zu machen.
- Ein Kind hat von seinen Großeltern ein Grundstück geerbt. Die Eltern des Kindes, selbst wenig vermögend, möchten auf diesem Grundstück bauen. Ein Amtspfleger wird bestellt, um für das Kind mit dessen Eltern einen Vertrag auszuhandeln, der die Rechte des Kindes an dem Grundstück schützt.
- Frau A und Herr A sind miteinander verheiratet. Frau A bekommt ein Kind. Herr A zweifelt an der Treue seiner Frau und glaubt, dass Herr X der Vater des Kindes sein müsse. Da das Kind als ehelich gilt, klagt Herr A vor dem Amtsgericht auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes. Die Mutter darf das Kind im Klageverfahren nicht vertreten, da sie selbst Beteiligte (Mutter) ist. Ein Amtspfleger wird bestellt um im Klageverfahren das Kind zu vertreten.
Die Pflegerin bzw. der Pfleger ist im Rahmen seines Wirkungskreises der Amtspflegschaft gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Eltern bzw. der Vormund haben das Vormundschaftsgericht unverzüglich zu informieren, wenn eine Pflegschaft erforderlich wird. Die Pflegschaft wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet.