Betreuungsbehörde, Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften
Sollte eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können, so bestellt das örtlich zuständige Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer/ eine rechtliche Betreuerin.
Falls kein ehrenamtlicher oder sonstiger Betreuer bereit oder geeignet ist, übertragen die Betreuungsgerichte in Neuss (zuständig für Neuss, Kaarst, Meerbusch und Korschenbroich) und Grevenbroich (zuständig für Grevenbroich, Jüchen und Rommerskirchen) der Betreuungsbehörde des Rhein-Kreis Neuss bzw. den dort angestellten Behördenbetreuern die Führung der Betreuung.
Die Betreuungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss ist zuständig für Kaarst, Meerbusch, Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen sowie für Grevenbroich.
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Amtspflegschaft für Minderjährige
Kinder die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, erhalten für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (Ergänzungspflegschaft).
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Amtsvormundschaft für Minderjährige
Das Jugendamt wird durch Beschluss des Amtsgerichtes zum Amtsvormund für minderjährige Kinder bestellt und erhält dann das Sorgerecht, wenn dies nicht mehr durch die Eltern wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann.
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Betreuungsgerichte (Unterstützung)
Die Betreuungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss ermittelt im Auftrag des zuständigen Betreuungsgerichtes, ob die Kriterien zur Einrichtung einer Betreuung gegeben sind.
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Betreuungsrecht (Beratung)
Die Betreuungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss (zuständig für Jüchen, Korschenbroich, Rommerskirchen, Kaarst, Meerbusch und Grevenbroich) ist Ansprechpartner für Betroffene, Angehörige, Ärzte, Krankenhäuser, Verwaltungen und soziale Einrichtungen rund um das Betreuungsrecht.
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Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (Unterstützung)
Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde gehört es, ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
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Einrichtung einer Betreuung
Sollte ein Volljähriger Hilfebedürftig sein, so kann das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer bestimmen.
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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Notfall alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.
Zuständigkeit der Betreuungsbehörde
Zuständig für die Städte Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Jüchen ist die Betreuungsbehörde Rhein-Kreis Neuss Hauptstelle Korschenbroich
Zuständig für die Stadt Grevenbroich und die Gemeinde Rommerskirchen ist dieBetreuungsbehörde Rhein-Kreis Neuss Nebenstelle Grevenbroich
Ansprechpersonen der Betreuungsbehörde
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