Kinder- und Jugendförderplan des Rhein-Kreises Neuss
Was ist der Kinder- und Jugendförderplan?
Der Kinder- und Jugendförderplan des Rhein-Kreises Neuss regelt die Voraussetzungen und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit in freier wie in öffentlicher Trägerschaft. Zugleich beinhaltet er eine Bestands- und Bedarfsbeschreibung für das Zuständigkeitsgebiet des Jugendamtes Rhein-Kreis Neuss, anhand vorliegender statistischer Daten über die Entwicklung von Jugendeinwohnerdaten und in der fachlichen Einschätzung zu den Lebensverhältnissen. Die Darstellung der Versorgung im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit lässt Rückschlüsse über die zu treffenden Planvorgaben und die notwendigen Entwicklungen zu.
Im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplans bezuschusst das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss zum Beispiel Ferienfahrten mit betreuten Gruppen, Ferienspiele, Ganztagsbetreuung in den Ferien, internationale Jugendbegegnungen, Kurse und Lehrgänge für Ehrenamtliche Kräfte, außerschulische Bildungsveranstaltungen, Materialien für die Jugendarbeit, Jugendkulturveranstaltungen und vieles mehr. Durch Information, Beratung und finanzielle Förderung sorgt das Jugendamt dafür, dass die Kinder- und Jugendarbeit in Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen sichergestellt und qualifiziert weiterentwickelt wird.
Auch im Bereich Familien-Freizeit-Ferien sind beim Jugendamt Zuschüsse möglich, die sich im Einzelfall nach dem Einkommen richten. Die Hilfen soll solchen Familien zu Gute kommen, die einen gemeinsamen Erholungs-Urlaub nicht oder nur erschwert antreten können.
Alle Infos und Formulare sowie den Kinder- und Jugendförderplan finden Sie hier direkt zum Download.
Voraussetzung: Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe entsprechend § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
Voraussetzung für eine finanzielle, auf Dauer angelegte Förderung im Rahmen des Kinder- und Jugendförderplanes ist die Anerkennung des Antragstellers als freier Träger der Jugendhilfe entsprechend § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), die Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit entsprechend § 11 KJHG und des 3. Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum KJHG. Initiativen und Gruppierungen der Jugendarbeit können ebenfalls gefördert werden. Für eine dauerhafte Förderung ist jedoch die Anerkennung anzustreben.
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII
Eine weitere allgemeine Fördervoraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den Richtlinien des Jugendförderplanes ist die Unterzeichnung der Vereinbarung des Trägers zum „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII“, die der Jugendhilfeausschuss am 16.10.2013 beschlossen hat.
Oben genannte Vereinbarung ist entweder mit dem Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss (Träger aus Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen) oder mit dem für Sie zuständigen Jugendamt abzuschließen (auswärtige Träger).
Um eine Förderung prüfen zu können benötigt das Jugendamt eine unterschriebene Vereinbarung mit dem Jugendamt Rhein-Kreis Neuss oder eine Bestätigung über den Abschluss der Vereinbarung mit einem anderen Jugendamt.
Diese Vereinbarung oder Bestätigung muss vor Durchführung der Maßnahme vorliegen. Die Bestätigung ist von demjenigen zu unterschreiben, der auch die Vereinbarung mit dem anderen Jugendamt getroffen hat.
Sie erhalten das entsprechende Formular auf kurze Nachfrage.
So erhalten Sie den Kinder- und Jugendförderplan
Gern senden wir Ihnen den KJFP auch in digitaler Version oder als gedrucktes Exemplar zu. Senden Sie hierzu bitte eine kurze E-Mail an: jugendarbeit-jugendschutz(at)rhein-kreis-neuss.de.
Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit finden Sie auf den Seiten 69-92. Bitte beachten Sie die jeweiligen Vorgaben der Förderposition. Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben setzen Sie sich gerne mit der zuständigen Mitarbeiterin in Verbindung.