Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst verantwortlich regeln kann. Beispielhaft sind hier Bankgeschäfte, nötige ambulante Hilfen, Kündigung des Telefonanschlusses, Entscheidungen bei Operationen oder medizinische Maßnahmen zu nennen. Natürlich werden Ihnen Ihre Angehörigen hoffentlich im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatten oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie Personen Ihres Vertrauens, die bereit und geeignet sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, in welcher Form Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Eine Vollmacht kann zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen. Für die Ausgestaltung der Vollmacht sollte ein ausführliches Beratungsgespräch in der Betreuungsstelle oder bei einem Notariat geführt werden. Wie bei jedem Rechtsgeschäft setzt die Vollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Betreuungsverfügung
Sollte es zur Einrichtung einer Betreuung kommen, werden Sie vom Amtsgericht dahingehend befragt, wer für Sie gegebenenfalls als Betreuer eingesetzt werden soll. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht die Person des zuvor von Ihnen bestimmten Betreuers zu berücksichtigen. Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, dass sie Ihrem Wohl entsprechen. Da nicht sichergestellt ist, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen im Fall der Betreuungsbedürftigkeit noch klar äußern können, wäre es sinnvoll, schon in gesunden Zeiten entsprechende Verfügungen festzulegen.Der Inhalt einer Betreuungsverfügung hängt im wesentlichen von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen über Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen. Aufgrund Ihres Selbstbestimmungsrechtes hat ein Arzt eine verbindliche Patientenverfügung zu beachten.
Ehegattennotvertretungsrecht
Gesetzesänderung ab 01.01.2023 §1358 Bürgerliches Gesetzbuch
Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge