Unterhaltsvorschuss (Leichte Sprache)
Erziehen Sie Ihr Kind alleine?
Das heißt Sie sind allein-erziehend.
Dann bekommen Sie vom anderen Elternteil Geld.
Das heißt Unterhalt.
Zum Beispiel:
Damit Sie Kleidung und Essen für Ihr Kind kaufen können.
Den Unterhalt muss der andere Eltern-Teil jeden Monat bezahlen.
Bezahlt Ihnen der andere Elternteil keinen Unterhalt?
Oder Sie bekommen nur unregelmäßigen Unterhalt?
Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf einen Unterhalts-Vorschuss.
Das steht in einem Gesetz:
Unterhalts-Vorschuss-Gesetz
Den Unterhalts-Vorschuss bekommt man vom Jugend-Amt.
Das Jugend-Amt vom Rhein-Kreis Neuss ist zuständig für:
- Die Stadt Korschenbroich
- Die Stadt Jüchen
- Die Gemeinde Rommerskirchen
Das Unterhalts-Vorschuss-Gesetz
Das sind die Gründe für den Unterhalts-Vorschuss:
- Sie sind allein-erziehend
- Sie leben mit dem Kind in Deutschland
- Sie wohnen mit dem Kind zusammen
- Sie sind nicht verheiratet oder geschieden
- Der andere Eltern-Teil zahlt keinen Unterhalt
Oder er zahlt nur unregelmäßig Unterhalt - Sie wissen nicht, wer der Vater ist
Ihr Kind ist zwischen 12 und 17 Jahren alt?
Dann gibt es noch mehr Voraussetzungen:
- Ihr Kind bekommt kein Geld:
Nach dem 2. Sozial-Gesetz-Buch.
Das ist ein auch ein Gesetz.
- Sie haben mindestens ein Einkommen von 600 Euro im Monat.
Das gilt nur, wenn Sie Arbeitslosen-Geld 2 bekommen.
Möchten Sie Unterhalts-Vorschuss beantragen?
Dann brauchen Sie diese Unterlagen:
- Eine Kopie vom Personal-Ausweis vom Eltern-Teil
- Eine Kopie von der Geburts-Urkunde vom Kind
- Einen Nachweis der Steuer-Klasse
Eine Steuer-Klasse bekommt jeder Erwachsene in Deutschland,
der arbeitet.
Die Steuer-Klasse bekommt man vom Finanz-Amt.
Die Steuer-Klasse ändert sich, wenn man zum Beispiel heiratet.
- Einen aktuellen Bescheid vom Job-Center,
wenn Sie vom Job-Center Geld bekommen
Sie haben auch die folgenden Nachweise?
Dann legen Sie diese auch vor:
- Einen Unterhalts-Titel
Zum Beispiel:
Urkunde, Beschluss oder Vergleich
Das sind Papiere, die Sie von einem Amt oder einem Gericht bekommen - Eine Vaterschafts-Anerkennung
- Schreiben von Anwälten und ein Scheidungs-Urteil
- Nachweise über das Einkommen vom Kind
Zum Beispiel:
Unterhalts-Zahlungen, Renten-Bescheide, Ausbildungs-Gehalt
- Nachweise über Sozial-Leistungen
Zum Beispiel:
Halb-Waisen-Rente.
Die bekommt ein Kind, wenn ein Eltern-Teil tot ist.
Oder Leistungen nach dem 12. Sozial-Gesetz-Buch.
Das ist auch ein Gesetz.
Es regelt die Sozial-Hilfe.
Die bekommt man,
wenn man nicht mehr selbst für sich sorgen kann.
- Nachweise über Unterhalts-Zahlungen vom anderen Eltern-Teil
- Nachweis über Klinik-Aufenthalte von dem anderen Eltern-Teil
- Eine Schul-Bescheinigung,
wenn Ihr Kind älter als 15 Jahre ist -
Ein Eltern-Teil ist tot?
Dann brauchen wir die Sterbe-Urkunde.
- Kommt ihr Kind aus dem Ausland?
Dann müssen allein-erziehende Eltern diese Nachweise vorlegen: - Eine gültige Aufenthalts-Berechtigung für das Kind
- Eine Aufenthalts-Berechtigung für den Eltern-Teil
- Eine Arbeits-Erlaubnis für den Eltern-Teil
Wann hört der Unterhalts-Vorschuss auf?
Sie bekommen keinen Unterhalts-Vorschuss mehr, wenn:
- Beide Eltern-Teile zusammen wohnen.
- Beide Eltern-Teile ein Paar sind,
auch wenn sie nicht zusammen wohnen. - Das Kind in einer anderen Familie lebt.
Zum Beispiel:
Bei Oma und Opa, in einer Pflege-Familie oder im Heim. - Der andere Eltern-Teil zahlt wieder Unterhalt.
- Sie stellen den Antrag auf Unterhalts-Vorschuss,
und Sie werden wieder neu heiraten.
Dann haben Sie keinen Anspruch auf Unterhalts-Vorschuss.
Wie hoch ist der Unterhalts-Vorschuss?
Die Höhe vom Unterhalts-Vorschuss hängt vom Kindes-Alter ab.
Das Jugend-Amt sagt Ihnen gerne, wieviel Geld Sie bekommen.
Unterhalts-Vorschuss und andere Sozial-Leistungen
Der Unterhalts-Vorschuss wird gezahlt:
Für alles, was das Kind braucht.
Der Unterhalts-Vorschuss ist eine Sozial-Leistung.
Es gibt noch andere Sozial-Leistungen.
Wenn Sie noch andere Sozial-Leistungen bekommen:
Dann werden die Sozial-Leistungen mit-einander verrechnet.
Sie bekommen so viel, wie nötig ist.
Dauer der Leistungen
Sie bekommen den Unterhalts-Vorschuss nur solange er nötig ist.
Das Jugend-Amt prüft regelmäßig die Gründe für den Unterhalts-Vorschuss.
Ihr Kind wird 18 Jahre alt,
dann wird der Unterhalts-Vorschuss nicht mehr gezahlt.
Das ist auch wichtig:
Sie müssen dem Jugend-Amt immer ehrlich Auskunft geben.
Und Sie müssen Änderungen immer sofort angeben.
Sagen Sie Bescheid, wenn:
- Sie nun wissen, wo der andere Eltern-Teil lebt.
- Der andere Eltern-Teil zahlt jetzt doch Unterhalt für das Kind.
- Sie haben inzwischen kein eigenes Einkommen mehr.
Sie hatten aber vorher ein Einkommen.
Von mindestens 600 Euro im Monat. - Sie umziehen.
- Ihr Kind inzwischen ein eigenes Einkommen pro Monat hat.
- Ihre Konto-Nummer anders ist.
Wenn Sie das nicht machen,
müssen Sie vielleicht eine Geld-Strafe zahlen.
Ersatz- und Rück-Zahlungs-Pflicht
Sie dürfen den Unterhalts-Vorschuss nicht behalten, wenn:
- Sie falsche Angaben gemacht haben.
- Sie nicht alle Angaben gemacht haben.
- Sie Änderungen nicht oder zu spät gemeldet haben.
- Sie gemerkt haben,
Ihr Kind bekommt zu viel Unterhalt.
- Ihr Kind Geld verdient und Sie es nicht gemeldet haben.
Dann müssen Sie den Unterhalts-Vorschuss zurückzahlen
und eine Geld-Strafen zahlen.
Ein Tipp
Sie wissen nicht, ob eine Änderung wichtig ist?
Dann fragen Sie einfach bei uns nach.
Wir helfen Ihnen gerne.
Dienstleistung online erledigen
Diese Dienstleistung kann online erledigt werden.
Das Vorhaben kann ohne Besuch im Kreishaus durchgeführt werden.
Der Text in Leichter Sprache wurde erstellt vom:
Das ist wichtig:
Damit der Text leichter zu lesen ist:
Wir sprechen im Text meistens von Männern.
Wir meinen aber immer alle Menschen.
Der Text wurde übersetzt vom Büro für Leichte Sprache Lebenshilfe Rhein-Kreis Neuss e.V.
Der Text wurde geprüft von einer Prüfgruppe vom Büro für Leichte Sprache Lebenshilfe Rhein-Kreis Neuss e.V.
Die Bilder sind von Stefan Albers. ©Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2015