Einrichtung einer Betreuung
Familie |
Voraussetzung einer Betreuung
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei einer volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf Krankheiten oder Behinderungen beruht.
Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Eine Betreuung ist auch dann nicht notwendig, wenn die Angelegenheiten durch bevollmächtigte geregelt werden können.
Einleitung der Betreuung
Eine Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet. Die oder der Betroffene kann die Betreuung selbst beantragen. Ist jemand lediglich körperlich behindert, darf eine Betreuung nur auf eigenen Antrag angeordnet werden. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch, ohne Antrag der Betroffenen von Amts wegen.
Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden können beim Gericht eine entsprechende Anregung geben.
Umfang der Betreuung
Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenkreise angeordnet werden, in denen sie tatsächlich erforderlich ist. Diese wären zum Beispiel:
- Vermögenssorge, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten
- Unterstützung bei ärztlichen Behandlungen
- Vertretung in Wohnungs-, Heim- und Pflegevertragsangelegenheiten oder
- Aufenthaltsbestimmung
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen einem Betreuer nicht übertragen werden.
Dauer der Betreuung
Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig andauern. Spätestens vor Ablauf von sieben Jahren muss von Amts wegen über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.
Betreuerauswahl
Nach Möglichkeit ist als Betreuer eine einzelne Person einzusetzen. Dies können dem Betroffenen nahestehende Personen sein, Mitglieder eines Betreuungsvereins oder sonst ehrenamtlich tätige Personen, selbstständige Berufsbetreuer, aber auch Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde. Durch diesen Vorgang der Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen der betreuten und der betreuenden Person ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.
Bei der Auswahl der Person, die die Betreuung übernehmen soll, kommt den Wünschen der Betroffenen große Bedeutung zu. Schlägt sie eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.
Ansprechpersonen der Betreuungsbehörde
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