Gebäudeeinmessungspflicht
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies schreibt für das Land Nordrhein-Westfalen das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) seit 1972 vor.
Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist eine wichtige Grundlage für vielfältige Prozesse in Verwaltung, Wirtschaft und Planung sowie für den privaten Rechtsverkehr. Das Kataster ermöglicht, dass Geschäfts- und Planungsprozesse im Bereich von Grundstücken und Gebäuden reibungslos funktionieren. Zum Beispiel ist in vielen Fällen eine Beleihung des Grundstückes nicht möglich, wenn das Gebäude nicht in Bezug auf die Grundstücksgrenzen eingemessen ist.
Alle seit 1972 neu errichteten oder in ihrem äußeren Grundriss veränderten Gebäude müssen daher gemäß dem VermKatG NRW auf Kosten der Eigentümer oder der Erbbauberichtigten eingemessen werden. Diese Vermessung darf nur das Kataster- und Vermessungsamt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durchführen.
Diese Kosten entstehen bei uns
Alle ÖbVI und die Katasterbehörden sind gesetzlich verpflichtet, nach derselben Vermessungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) abzurechnen. Die Höhe der Vermessungsgebühr richtet sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes. Details entnehmen Sie bitte den nachfolgenden FAQ.
Rechtsgrundlage(n)
Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW)
Häufige gestellte Fragen und Antworten (FAQ):
Der Nachweis des gesamten Flurstücks- und Gebäudebestandes ist für den privaten und öffentlichen Rechtsverkehr sowie für die Wirtschaft von großer Bedeutung.
Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz in NRW (VermKatG NW) wird das Liegenschaftskataster bei den Katasterbehörden der Kreise und kreisfreien Städte geführt. Hierin werden alle Flurstücke und Gebäude aktuell dargestellt und mit ihren wesentlichen Merkmalen beschrieben. Seit dem 01.07.1972 sind nach VermKatG NW alle nach diesem Zeitpunkt errichteten oder in ihrem Grundriss veränderten Gebäude einmessungspflichtig.
Nach § 16 VermKatG sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Erbbauberechtigte gesetzlich verpflichtet, neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten durch eine(n) Öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(in) oder durch die zuständige Katasterbehörde einmessen zu lassen. Diese gesetzliche Pflicht ist ohne besonderen Hinweis durch die Behörde wirksam (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.11.1985, AZ.:7 A 2095/85). Bei einem Grundstücksverkauf - vgl. Erbbaurecht - geht die Gebäudeeinmessungspflicht auf den neuen Eigentümer/Erbbauberechtigten über. Eine Verjährung der Pflicht sieht das Gesetz nicht vor.
Einmessungspflichtig sind alle Gebäude, die
- neu errichtet oder
- in ihrem Grundriss verändert wurden. Hierzu zählt auch der Abriss bzw. Teilabriss.
Gebäude im Sinne des VermKatG NW sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden, erfüllen eine Schutzfunktion bzw. dienen der Produktion von Wirtschaftsgütern.
Nicht einmessungspflichtig sind hingegen:
- Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss (Umring) des Gebäudes auswirken
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind und
- Gebäude und Gebäudeanbauten
- mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m²,
- von geringer Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen oder einfache überdachte Flächen z.B. Carports)
- die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind.
- Gebäude oder Gebäudeteile die vor dem 01.08.1972, d.h. vor Inkrafttreten des VermKatG NRW errichtet wurden.
Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist, entsteht die Einmessungspflicht.
Die Kosten der Einmessung trägt der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks.
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgelegt. Ist eine Gebäudeeinmessung vom jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten bereits beantragt worden, so ist die Fassung der Gebührenordnung maßgeblich, welche zu dem Zeitpunkt gültig ist, in dem die Gebäudeeinmessung unter normalen Umständen ausführbar wäre.
Die Gesamtgebühr summiert sich aus der Grundaufwandspauschale und der zutreffenden Gebühr für die Normalherstellungskosten jeder baulichen Anlage und beträgt zurzeit:
Grundaufwandspauschale: 350 Euro
Gebührenübersicht (Stand: 07.01.2023)
Soweit das Kataster- und Vermessungsamt die erforderlichen Vermessungen zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht veranlasst, werden zusätzlich zu den Vermessungskosten
100 Euro erhoben.
Der Gesamtgebühr ist die dann gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Gebäude werden durch eine(n) Öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(in) oder durch das Kataster- und Vermessungsamt eingemessen.