Bewachungsgewerbe
Seit dem 01. August 2017 erfolgt die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34a der Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) im Rhein-Kreis Neuss nicht mehr durch die kommunalen Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, sondern durch das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Neuss.
Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung ist die "auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit."
Eine Bewachungstätigkeit ist zum Beispiel gegeben bei
- Geld- und Werttransporten,
- der Tätigkeit selbstständiger Kaufhausdetektive,
- Bewachungen in Eingangsbereichen gastgewerblicher Diskotheken
- bei Zugangskontrollen von Großveranstaltungen
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen
Gewerbetreibende, die Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen hierfür eine Bewachungserlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Um eine Erlaubnis vom Ordnungsamt des Kreises zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde nachweisen. Außerdem muss Bewachungspersonal beim Ordnungsamt gemeldet und dessen Fachkunde nachgewiesen werden.
Diese Kosten entstehen bei uns
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 GewO) Tarifstelle 12.8.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW: Gebührenrahmen von 250 € bis 5.000 €
Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34a Absatz 4 GewO in Verbindung mit § 16 BewachV) Tarifstelle 12.8.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW: Gebührenrahmen von 60 € bis 500 €