Privatkrankenanstalten (Konzession)
Unternehmer von Privat-Krankenanstalten, Privat-Entbindungsanstalten und Privat-Nervenkliniken bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis (Konzession) der Kreisordnungsbehörde. Der Erlaubnispflicht unterliegen jedoch nur solche Einrichtungen, in denen die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Nur private, gewerblich (mit Gewinnerzielungsabsicht) betriebene Krankenanstalten sind erlaubnispflichtig. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, insbesondere kommunale Krankenanstalten, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, sind erlaubnisfrei, selbst wenn diese auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsformen betrieben werden und Überschüsse erzielen.
Weitere Voraussetzung ist regelmäßig, dass die stationäre Unterbringung von Patienten in den Gebäuden oder Räumen auch bauaufsichtlich zugelassen ist, gegebenenfalls ist eine dahingehende Nutzungsänderungsgenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Ordnungswidrigkeit, Straftat, Untersagung
Der Betrieb einer Privatkrankenanstalt ohne die nach § 30 GewO erforderliche Erlaubnis kann nach §§ 144, 148 GewO als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und, für den Fall beharrlicher Wiederholung oder einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert durch die Zuwiderhandlung, als Straftat geahndet werden. Ferner kann die zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 GewO die Fortsetzung des Betriebes verhindern, wenn ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird.
Beantragung der Konzession
Bei der Festlegung der Höhe der Gebühr wird der jeweilige Verwaltungsaufwand zu Grunde gelegt. Sie bemisst sich nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Dabei ist der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Konzession Rechnung zu tragen.
Die Antragsunterlagen sind vom Antragsteller mit einem formlosen Antrag in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
Diese Unterlagen benötigen Sie
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Im Falle der Anmietung geförderter Räume und deren Ausstattungen in Plankrankenhäusern: Erlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24 (Ansprechpartner Herr Hubert, Tel. 0211/475-5271), gemäß § 22 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -KHGG NRW- vom 11.12.2007 (SGV NRW 2128).
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR 3) (zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde) für den Betreiber oder die Betreiberin, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) für diese und für die persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen (z.B. GmbH) für diese und für die vertretungsberechtigten Organe (z.B. Geschäftsführer)
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Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart „0“) (ebenfalls zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) für den Betreiber oder die Betreiberin, bei Gesellschaften für die persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Organe,
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Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes, bei Gesellschaften / juristischen Personen vgl. oben 2.,
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tabellarischer Lebenslauf / beruflicher Werdegang, bei Gesellschaften/ juristischen Personen vgl. oben 3.,
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Grundbuchauszug bzw. Nachweis der Verfügungsmöglichkeit (Miet-/Pachtvertrag) über die Liegenschaft, in der die Einrichtung betrieben werden soll,
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bei Gesellschaften / juristischen Personen: Gesellschaftsvertrag und Auszug aus dem Handelsregister.
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Katasteramtlicher Lageplan bzw. Abzeichnung der Flurkarte,
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Bauzeichnungen (Grundrisse und Schnitte) mit Angabe der Zimmergröße und der Zweckbestimmung der Räume (insbesondere ggf. Anzahl der Patientenbetten je Zimmer),
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Bau- und Betriebsbeschreibung, d.h., Beschreibung der Lage des Grundstücks, der Bausubstanz, der Einrichtung der Patienten- und Behandlungszimmer, Beschreibung des Betriebsablaufs, insbesondere der der Vorsorge zur Beherrschung von Komplikationen oder Notfällen dienenden apparativen Ausstattung und organisatorischen Maßnahmen, sowie Angaben zu Patientenverpflegung, Ruf- und Gefahrenmeldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, raumlufttechnischen Anlagen, (Betten-) Aufzügen, Hygienegutachten und Hygieneplan und zur Beseitigung insbesondere des medizinischen Abfalls,
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Indikationenverzeichnis, d.h., Bezeichnung der Leiden und Krankheiten, die in der Klinik behandelt, bzw. der Eingriffe, die durchgeführt werden sollen,
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Benennung des ärztlichen Leiters und seines Stellvertreters.
Diese Kosten entstehen bei uns
250 bis 7.500 Euro
Rechtsgrundlage(n)
§30 Gewerbeordnung (GewO)