Sprengstofferlaubnis
Personen, die aus persönlichen (privaten) Gründen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese erwerben wollen, benötigen eine Erlaubnis.
Hierzu gehören vorwiegend Wiederlader von Patronen, Vorderlader- und Böllerschützen sowie Personen, die selbst Feuerwerke der Klasse III abbrennen oder wissenschaftlich mit explosionsgefährlichen Stoffen experimentieren.
Grundlage für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Grundlehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (Fachkundezeugnis). Für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung. Diese müssen Sie gesondert beantragen.
Die Sprengstofferlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Bitte beachten Sie, dass im Erlaubnisverfahren eine persönliche Vorsprache, zur Einschätzung der persönlichen Eignung, erforderlich ist. Dies findet in der Regel bei der Lagerstättenbesichtigung statt. Somit ist eine persönliche Antragsabgabe nicht unbedingt notwendig.
Sie möchten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen:
- Antragsvordruck
Sie möchten die Erlaubnis zum ersten Mal beantragen:
- Antragsvordruck
- Bedürfnisnachweis
- Fachkundezeugnis
- sonstige Bescheinigungen (z. B. Beschußbescheinigung), sofern vorhanden
Sie möchten eine bestehende Erlaubnis ändern:
- Antragsvordruck
- Erlaubnisurkunde
Sie möchten eine bestehende Erlaubnis verlängern:
- Antragsvordruck
- Bedürfnisnachweis
- Erlaubnisurkunde
- sonstige Bescheinigungen (z. B. Beschußbescheinigung), sofern vorhanden
Bearbeitungsdauer:
ca. 6-8 Wochen
Diese Kosten entstehen bei uns
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: 103 Euro bis 455 Euro
- Erlaubnis erteilen: 118 Euro bis 470 Euro
- Erlaubnis verlängern: 110 Euro bis 460 Euro
- Erlaubnis wesentlich verändern: 55 Euro.
Rechtsgrundlage(n)
§ 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz (SprengG)
§ 34 Absatz 2 Erste Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
Wichtiger Hinweis nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Im Rahmen des Sprengstoffrechtes werden Ihre personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert. Dies dient der Überwachung im Sinne des § 30 SprengG. Drüber hinaus werden die Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, im Sinne des § 8a SprengG an die Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss, Jülicher Landstraße, 41464 Neuss und/ oder an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Dienststellen, Bundeszentralregister und Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, 53169 Bonn, übermittelt. Ferner wird die Sprengstofferlaubnis bei der für Sie zuständigen Meldebehörde gespeichert (vgl. §39a SprengG).