Glossar zur Rechnungsprüfung
Mit dem Prüfungs-GLOSSAR möchte die Rechnungsprüfung wesentliche Begriffe aus dem Bereich der Rechnungsprüfung erläutern und damit Transparenz in einem weniger bekannten Aufgabengebiet der Kommunalverwaltung schaffen.
Zielgruppe des Prüfungs-GLOSSAR’s sind zunächst alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. Angesprochen werden sollen aber auch alle in der Kommunalverwaltung Beschäftigten, insbesondere Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer. Schließlich wendet sich das Prüfungs-GLOSSAR auch an die Verantwortlichen in der Politik, denen ebenfalls eine wichtige Kontrollfunktion zukommt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf Details ebenso verzichtet wie auf die Angabe von Rechtsvorschriften und Quellenangaben.
A | Ablauf der Prüfung | Eine Prüfung erfolgt grundsätzlich nach einem bestimmten Schema. Am Anfang steht die Planung der Prüfung. Danach folgt die eigentliche Prüfungsdurchführung. Das Prüfungsergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten. Im Ausräumungsverfahren wird der geprüften Stelle Gelegenheit gegeben, sich zum Prüfungsbericht zu äußern. Der Prüfungsrückblick dient der Qualitätssicherung (Was war gut? Was ist zu verbessern?). Eventuell erfolgt noch ein zusammenfassender Bericht der Rechnungsprüfung an die Politik bzw. an die Verwaltungsspitze. |
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Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung | Die Aufgaben ergeben sich vor allem aus der Gemeindeordnung und aus der Rechnungsprüfungsordnung. Grundsätzlich geht es darum, das Verwaltungshandeln auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Bestimmte Aufgaben werden dabei besonders erwähnt, wie die Prüfung des Jahresabschlusses oder die Prüfung von Vergaben. | |
Ausräumungsverfahren | Während oder nach Abschluss einer Prüfung, jedoch vor Erstellung des abschließenden Prüfungsberichtes, erhalten die Geprüften zunächst Gelegenheit, sich zu den Prüfungsbemerkungen zu äußern. Die Einlassungen werden von der Rechnungsprüfung nochmals gewürdigt und ggf. in den Endbericht eingearbeitet. Regelmäßig findet vor Erstellung des endgültigen Prüfungsberichtes auch eine Schlussbesprechung statt. | |
B | Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung | Die Prüfenden können für die Durchführung ihrer Prüfung Aufklärung und Nachweise von der Verwaltung verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. |
Bestätigungsvermerk | Nach der GO NRW hat die Rechnungsprüfung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses oder Gesamtabschlusses einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung abzugeben. | |
Beratung | Beratung ist eine freiwillige Serviceleistung der Rechnungsprüfung, wie ein Soll-Zustand erreicht werden kann. Die Initiative zur Beratung kann sowohl vom Prüfenden als auch vom zu Beratenden ausgehen. Diese Empfehlungen sollen der geprüften Stelle helfen, rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten. Ob die geprüfte Stelle die Empfehlungen berücksichtigt, entscheidet sie allerdings eigenverantwortlich.
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C | Compliance | Compliance bedeutet Regeltreue. Gemeint ist, dass sich eine Verwaltung oder ein Unternehmen an das geltende Recht hält. Hierzu gehören sowohl das externe Recht wie Gesetze als auch interne Regelungen wie bestimmte Verhaltensanweisungen. |
Controlling | Controlling ist ein Steuerungskonzept mit der Aufgabe der ergebnisorientierten Koordination von Planung, Kontrolle und Informationsversorgung. Die Aufgaben des Controllings sind in den betrieblichen Ablauf eingebunden und werden weisungsabhängig wahrgenommen. Das Controlling ist selbst Gegenstand der örtlichen Rechnungsprüfung. | |
D | Datenschutz | Die Rechnungsprüfung hat das Recht, Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht wird allerdings begrenzt durch die Vorschriften zum Datenschutz. Von besonderer Bedeutung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach muss die Prüfung zur Verfolgung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels EDV, ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. |
Dolose Handlungen | Dolose Handlungen sind absichtliche (arglistige) Handlungen zum Schaden einer Verwaltung oder eines Unternehmens, wie Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug etc. | |
E | Effektivität | siehe Zweckmäßigkeit |
Effizienz | siehe Wirtschaftlichkeit | |
Eigenbetrieb | Der Eigenbetrieb ist ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit (§ 114 Abs. 1 GO NRW). Eigenbetriebe haben eigene Organisationsstrukturen und werden auch als verselbstständigte Regiebetriebe bezeichnet. Eigenbetriebe werden von der Werkleitung selbstständig geführt und vom Werksausschuss kontrolliert (§§ 2, 5 EigVO). Sie wenden kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung an und haben einen eigenen Haushalt (§§ 19 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 3, 9 Abs. 2 EigVO). Im Haushaltsplan der Kommune wird lediglich der Überschüsse bzw. Fehlbetrag eines Eigenbetriebes ausgewiesen; man spricht daher auch von Nettobetrieben. | |
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung | Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist ein nichtwirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet und entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird (§ 107 Abs. 2 GO NRW). | |
F | Fehleranalyse | Festgestellte Unzulänglichkeiten im Rahmen einer Prüfung sollen ebenso klar dokumentiert und mit den geprüften Stellen erörtert werden, wie die daraus erwachsenen Möglichkeiten, zukünftig ordnungsgemäß zu agieren. Anzustreben ist eine möglichst beanstandungsfreie, aber auch effiziente und praxisnahe Verwaltungstätigkeit. |
Follow-up-Prüfung | Hierbei handelt es sich um eine gesonderte Nachschauprüfung. Es soll geprüft werden, ob die bei einer früheren Prüfung gemachten Feststellungen und Empfehlungen beachtet worden sind. | |
Funktionstrennung | Der Grundsatz der Funktionstrennung bedeutet, dass niemand einen Vorgang von Anfang bis Ende alleine bearbeiten darf. Durch diese organisatorische Sicherungsmaßnahme soll gewährleistet werden, dass mindestens eine weitere Person (Stichwort: 4-Augen-Prinzip) in einen Verwaltungsablauf eingebunden ist. Letztlich sollen dadurch Fehler, Manipulationen oder Schäden verhindert werden. | |
G | Gesamtabschlussprüfung | Die Prüfung des Gesamtabschlusses ist eine Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Prüfung schließt mit einem Bestätigungs- oder Versagungsvermerk ab. |
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Kommunen (GoB-K) | Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Regeln, damit eine dem Zweck des gemeindlichen Haushaltsrechts entsprechende Buchführung durch die Gemeinden vorgenommen und ein gemeindlicher Jahresabschluss und Gesamtabschluss aufgestellt werden können. Die Rechnungsprüfung hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Prüfung begleitend oder im Nachhinein zu prüfen. | |
Gutachtliche Stellungnahme | Die gutachtliche Stellungnahme ist ein Spezialfall der Beratung. Kennzeichnend hierfür ist, dass die Beratung unter Würdigung des relevanten Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsvorschriften besonders intensiv erfolgt. | |
I | Institut der Rechnungsprüfer (IDR) | Mit dem Institut der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen in Deutschland e.V. (IDR) ist eine Plattform geschaffen geworden, die die öffentliche Rechnungsprüfung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen unterstützt und länderübergreifend weiterentwickelt. |
Internes Kontrollsystem (IKS) | Das Interne Kontrollsystem besteht aus Regelungen, Verfahren und Maßnahmen, durch die rechtmäßiges, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln sichergestellt werden soll. Es gliedert sich in ein Internes Steuerungssystem und in ein Internes Überwachungssystem. Als wesentlicher Bestandteil des IKS kann das Chancen- und Risikomanagement angesehen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es unterschiedliche Definitionen des Begriffs IKS gibt. Inwieweit eine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines IKS besteht, hängt von den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Die Prüfung des IKS ist ein wichtiges Aufgabengebiet der örtlichen Rechnungsprüfung. Je nach Qualität des IKS wird die Notwendigkeit aufwändiger Einzelfallprüfungen reduziert. | |
Interne Revision (Innenrevision) | Die Interne Revision ist in ihrer Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung insoweit vergleichbar, als sie ebenfalls Prüfungsaufgaben wahrnimmt und nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist jedoch, dass die Interne Revision gegenüber der Verwaltungsführung weisungsgebunden ist, auch wenn ihr ein gewisses Maß an Unabhängigkeit zur Aufgabenerfüllung eingeräumt ist. | |
J | Jahresabschlussprüfung | Die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine zentrale Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Prüfung schließt mit einem Bestätigungs- oder Versagungsvermerk ab. |
K | Korruption | Korruption liegt grundsätzlich vor, wenn Verwaltungsmitarbeiter gegen Gewährung eines Vorteils und unter Verstoß gegen geltendes Recht sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, beispielsweise gegen Zahlung eines Schmiergeldes einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid erlassen. Besondere Regelungen gegen Korruption finden sich im Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes NRW, etwa das 4-Augen-Prinzip oder das Rotationsprinzip. |
Kostenrechnende Einrichtungen | Es handelt sich um Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (§ 6 KAG NRW). Sie werden hauptsächlich als Regiebetriebe geführt. | |
M | Maßstäbe der Prüfung | Prüfungsmaßstäbe sind Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Hieraus ergibt sich der von der Verwaltung zu beachtende Soll-Zustand. |
Methoden der Prüfung | Für die Art und Weise der Prüfung (das "Wie") gibt es verschiedene Methoden. Die Rechnungsprüfung entscheidet jeweils im Einzelfall, wie sie eine Prüfung bewerkstelligt. So werden z. B. bei einer Stichprobenprüfung ausgewählte Vorgänge untersucht; bei einer Vollprüfung erfolgt hingegen eine lückenlose Prüfung des Prüfobjekts. | |
N | Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF)
| Das "Neue Kommunale Finanzmanagement" (NKF) entspricht in wesentlichen Teilen dem Rechnungswesen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Das NKF stellt eine grundlegende Reform der bisherigen kommunalen Haushaltswirtschaft dar. Die wesentlichen Bestandteile des NKF sind dabei die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz: Die Bilanz (auch Vermögensrechnung genannt) stellt zum Bilanzstichtag das kommunale Vermögen und dessen Finanzierung dar. Die Ergebnisrechnung entspricht der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung. Sie erfasst periodengerecht Aufwendungen und Erträge und bildet damit den Zuwachs und Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen ab. Die Finanzrechnung umfasst alle Einzahlungen und Auszahlungen der Kommune und macht Angaben zur Liquiditätsentwicklung. |
Nutzen der Rechnungsprüfung | Die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung erstreckt sich nicht allein auf die Kontrolle der Verwaltung. Sie soll ausdrücklich auch Nutzen stiften. Dazu muss sie ihre Prüfungsergebnisse verständlich darstellen und um deren Akzeptanz werben. Wenn ihre Prüfungsergebnisse umgesetzt werden und die Verwaltung dadurch einen rechtmäßigen, zweckmäßigen oder wirtschaftlichen Zustand herstellt, hat die örtliche Rechnungsprüfung auch einen Wirkungsnutzen erzielt. | |
O | Örtliche Rechnungsprüfung | Ab einer bestimmten Größenordnung haben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Diese wird nach der früheren Bezeichnung teilweise noch unter dem Begriff "Rechnungsprüfungsamt" geführt. |
Ordnungsmäßigkeit | Der Begriff der Ordnungsmäßigkeit umfasst als Oberbegriff die Begriffe der Rechtmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit. | |
P | Pflichten der örtlichen Rechnungsprüfung | Hierzu gehört insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber dem Kreistag/Rat und dem Rechnungsprüfungsausschuss. Durch diese Berichterstattung unterstützt die örtliche Rechnungsprüfung die Politik bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns. |
Produktprüfungen | Bei den Produktprüfungen geht es um die Prüfung der Recht-, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Oberbegriff: Ordnungsmäßigkeit) bei der Ausführung der gesamten gemeindlichen Haushaltswirtschaft und des allgemeinen Verwaltungshandelns. Der Prüfung der gesamten Haushaltswirtschaft ist originärer Bestandteil der Rechnungsprüfung. Der Begriff der Produktprüfungen orientiert sich an der neuen Gliederung des NKF-Haushaltsplanes. Die Art und Weise der Prüfungsdurchführung und damit die angewandte Prüfungsmethodik liegt im Ermessen des Prüfers. Bei den Produktprüfungen erfolgt eine risikoorientierte und systematische Prüfung nach der von der Rechnungsprüfung selbst entwickelten Risikoanalyse. | |
Programmprüfung | Nach der GO NRW obliegt der Rechnungsprüfung bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung. | |
Prozessorientierte Rechnungsprüfung | Bei der prozessorientierten Rechnungsprüfung werden die Verwaltungsprozesse auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Unter einem Prozess ist eine Folge (logisch zusammenhängender) Aktivitäten zu verstehen, die beispielsweise mit einem Antrag beginnt und mit einer Genehmigung endet. Kernprozesse dienen der unmittelbaren Herbeiführung der angestrebten Ergebnisse. Unterstützende Prozesse dienen dazu, den Kernprozess zu ermöglichen, indem erforderliche Ressourcen bereitgestellt werden, wie etwa IT oder Kommentare. Managementprozesse dienen letztlich der Steuerung der Kernprozesse und der unterstützenden Prozesse durch Führungskräfte. | |
Prüfung | Bei der Prüfung handelt es sich um einen Soll-/Ist-Vergleich. Es wird festgestellt, ob etwas so ist, wie es sein soll. Kennzeichnend für die Prüfung ist, dass die Prüfenden weisungsfrei tätig sind und am Prüfungsgegenstand (z. B. Vergabe von Bauaufträgen) nicht selbst mitgewirkt haben. | |
Prüfungsberichte | Das Ergebnis einer Prüfung wird entweder in einem Prüfungsbericht oder Prüfungsvermerk schriftlich dokumentiert. Die Berichterstattung muss gewissenhaft, unparteiisch, wahrheitsgetreu und klar verständlich sein. | |
Prüfungscontrolling | Zur zielgerichteten Steuerung der Prüfungsaktivitäten bedarf es in jeder örtlichen Rechnungsprüfung eines Prüfungscontrollings. Dieses sollte auf einer Chancen- und Risikoanalyse beruhen, auf einen mehrjährigen Zeitraum ausgerichtet sein, konkrete jährlich durchzuführende Prüfungen benennen und deren Umsetzung nachhalten. | |
Psychologie der Prüfung | Prüfungen werden von den Geprüften häufig als Bedrohung angesehen. Sie befürchten, dass Fehler aufgedeckt werden und dies negative Konsequenzen für sie hat. Hieraus resultieren Widerstände gegen eine Prüfung. Um diese gering zu halten, muss die Rechnungsprüfung vertrauensbildende Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören eine offene Information über die Prüfung, der Verzicht auf eine Vorverurteilung oder die Kommunikation des Nutzens einer Prüfung. | |
Public Private Partnership (PPP) | Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Privatisierung, bei der eine Aufgabe in einer Kooperation zwischen der Kommune und der Privatwirtschaft erledigt wird. Diese Organisationsform ist vor allem bei solchen Aufgaben sinnvoll, an denen eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Beteiligten mitwirken, z.B. bei Infrastrukturprojekten. | |
Q | Qualitätsmanagement | Qualitätsmanagement in der Rechnungsprüfung bedeutet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um eine effektive und effiziente Prüfung zu gewährleisten. Hierzu gehören z. B. Prüfungsstandards, an denen man sich bei einer Prüfung orientieren kann. |
R | Rechnungsprüfungsausschuss | Der in jeder Gemeinde zu bildende Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Hierbei bedient er sich der örtlichen Rechnungsprüfung, die insoweit als "Hilfsorgan des Kreistages/Rates" anzusehen ist.
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Rechnungsprüfungsordnung (RPO) | In der Rechnungsprüfungsordnung sind die wesentlichen Befugnisse und Pflichten der örtlichen Rechnungsprüfung enthalten. | |
Rechtmäßigkeit | Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz. Danach muss die Verwaltung das geltende Recht beachten. | |
Regiebetrieb | Der Regiebetrieb ist eine Organisationsform der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden, die hauptsächlich kostenrechnende Einrichtungen umfasst. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb ist er weder rechtlich noch organisatorisch selbstständig. Die Einnahmen bzw. Ausgaben fließen in den Gesamthaushalt der Kommune; Regiebetriebe werden daher als Bruttobetriebe bezeichnet. | |
Risikoorientierter Prüfungsansatz | Der ganzheitliche Prüfungsansatz macht es erforderlich, auch die Prüfungen selbst effektiv und effizient durchzuführen. Eine Vollprüfung scheidet daher bereits dem Grunde nach zumeist aus. Damit kein prüfungsfreier Raum entsteht, sollen die Prüfungen im Einklang mit den vorhandenen personellen Möglichkeiten systematisch in eine ausgewogene mittelfristige Prüfungsplanung aufgenommen werden. Eine spezifische Risikobewertung der zu prüfenden Prüfungsfelder sowie eine Qualitätsbeurteilung des internen Kontrollsystems ermöglichen diese Ausrichtung. Art und Intensität der anschließend vorzunehmenden Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelfallprüfungen, können damit bestenfalls auf ein absolut notwendiges Maß beschränkt werden. | |
S | Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung | Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Kreistag/Rat unmittelbar verantwortlich. Sie arbeitet in fachlicher Hinsicht weisungsfrei, entscheidet also eigenständig, was/wann/wie und mit welchem Ziel geprüft wird. |
U | Überörtliche Prüfung | Die überörtliche Prüfung der Kommunen erfolgt in Nordhrein-Westfalen durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) mit Sitz in Herne. |
V | Vereinigung der Leiter/innen örtlicher Rechnungsprüfungen in Nordrhein-Westfalen e.V. (VERPA) | Bei der VERPA handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Leitungen örtlicher Rechnungsprüfungen kreisangehöriger Kommunen und Landkreise. Die Rechnungsprüfung des Rhein-Kreises Neuss ist ebenfalls Mitglied und nimmt regelmäßig an Tagungen und Seminarveranstaltungen teil. |
Vergabeprüfung | Die Vergabeprüfung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe für die örtliche Rechnungsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Dieses Prüfgebiet ist gekennzeichnet durch ein hohes Maß an Fluktuation, bedingt durch eine häufige Änderung der relevanten Rechtsvorschriften als auch durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Das Vergaberecht ist geprägt durch verschiedene Grundsätze wie den Wettbewerbsgrundsatz, das Transparenzgebot oder das Diskriminierungsverbot. Von besonderer Bedeutung hinsichtlich des anzuwendenden Rechts ist die Frage, ob bestimmte Auftragswerte (sog. Schwellenwerte) überschritten werden. | |
Vorprüfung | Die Vorprüfung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung. Wesentliche Aufgabe der Vorprüfung ist es festzustellen, ob Landesmittel dem Grunde und der Höhe nach durch die Mittel bewirtschaftenden Stellen außerhalb der Landesverwaltung (hier: Kommunen) zu Recht bewirkt worden sind. Voraussetzung ist hierbei, dass die Kommunen Teile des Haushaltsplans des Landes ausführen. Die örtlichen Rechnungsprüfungsämter sind im Rahmen der Vorprüfung an die fachlichen Weisungen des Landesrechnungshofs gebunden. Über das Ergebnis der Vorprüfung müssen sie dem Landesrechnungshof jährlich berichten. | |
Visakontrolle | Die Rechnungsprüfung prüft im Rahmen der Visakontrolle diverse Zahlungsvorgänge u.a. auch im Vorgriff auf die Jahresabschlussprüfung durch Hinzuziehung von Aktenvorgängen in Stichproben auf sachliche Richtigkeit, Begründetheit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. | |
W | Wesen der örtlichen Rechnungsprüfung | Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Kreistag/Rat unmittelbar verantwortlich. Ihr können von niemandem fachliche Weisungen erteilt werden. Ihre primäre Aufgabe ist die Kontrolle der Verwaltung. Die Funktion der örtlichen Rechnungsprüfung ist abzugrenzen von den Funktionen des Controllings, der Internen Revision (Innenrevision) sowie denen der Wirtschaftsprüfung. |
Wirtschaftlichkeit | Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bzw. Effizienz des Verwaltungshandelns verlangt, "die Dinge richtig zu tun", also ein günstiges Verhältnis von Mitteleinsatz und Ergebnis zu erreichen. Nach dem Maximalprinzip ist mit einem bestimmten vorgegebenen Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Nach dem Minimalprinzip, das dem Grundsatz der Sparsamkeit entspricht, ist ein bestimmtes vorgegebenes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz an Mitteln zu erzielen. | |
Wirtschaftsprüfung | Die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und der Wirtschaftsprüfung ist insoweit vergleichbar, als beide Institutionen Prüfungsaufgaben wahrnehmen, sie nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden sowie fachlich weisungsunabhängig sind. Die Wirtschaftsprüfung ist in den Kommunen insbesondere zuständig für die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Im Gegensatz zur Rechnungsprüfung besitzt die Wirtschaftsprüfung eine (gewisse) wirtschaftliche Abhängigkeit von Folgeaufträgen. | |
Z | Zahlungsabwicklung | Die Prüfung der Zahlungsabwicklung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Zahlungsabwicklung umfasst insbesondere die Auszahlungen, die buchhalterische Erfassung der Zahlungsströme, die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel, die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung, das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung sowie weitere wichtige Aufgaben. |
Zeitpunkt der Prüfung | Die örtliche Rechnungsprüfung entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich, wann sie prüft. Möglich sind also Vorab-Prüfungen (vor einer Entscheidung der Verwaltung), begleitende Prüfungen (im laufenden Umsetzungsprozess) oder nachträgliche Prüfungen (nach Abschluss einer Verwaltungsmaßnahme). | |
Zweckmäßigkeit | Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit bzw. Effektivität des Verwaltungshandelns verlangt, "die richtigen Dinge zu tun", also einen hohen Zielbeitrag zu leisten (Wirkungsorientierung). Hierfür ist es erforderlich, dass die Verwaltung bzw. die Politik (Kreistag, Rat) Ziele bestimmt und Kennzahlen zur Zielerreichung definiert. Nur dann ist die Zweckmäßigkeit messbar. |