Grad der Behinderung (GdB) auf Antrag feststellen
Auf der Grundlage des Schwerbehindertenrechts wird Menschen mit Behinderung die Möglichkeit eines Ausgleichs von Nachteilen im alltäglichen Leben gewährt. Am Anfang steht das notwendige Verwaltungsverfahren, die Feststellung einer Behinderung beziehungsweise eines Leistungsanspruchs und die Erteilung eines Bescheides.
Online-Antrag stellen
Mit dem Online-Verfahren ELSA.NRW kann ein Antrag direkt am PC ausgefüllt und an uns übermittelt werden.
Hinweis: Auch für den Online-Antrag ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten ist die angezeigte Erklärung auszudrucken, zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Behörde zu senden. Wird die Unterschrift nicht nachgereicht, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Antrags-Vordruck (in Papierform oder digital)
Den klassischen Vordruck für einen Erst- beziehungsweise Änderungsantrag erhalten Sie beim Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss, bei Ihren Stadt- und Gemeindeverwaltungen (Sozialämter, Fürsorgestellen, Bürgerbüros, Servicestellen), den Behindertenverbänden sowie den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen. Natürlich können Sie den Antragsvordruck auch herunterladen, am Computer ausfüllen und ausdrucken.
Ablauf des Verwaltungsverfahrens
Geht der Antrag beim Rhein-Kreis Neuss ein, erfolgt zunächst eine Prüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter. Hierbei gilt es zu klären, ob
- die Angaben vollständig sind,
- der Antrag unterschrieben ist und
- die Einverständniserklärung des Betroffenen erteilt wurde, damit notwendige ärztliche Auskünfte eingeholt werden können.
Bei Minderjährigen ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, im Fall einer Betreuung vom gerichtlich bestellten Betreuer.
Sie haben die Möglichkeit, dem Antrag aktuelle medizinische Unterlagen zur Beschleunigung des Verfahrens beizulegen. Wurden keine oder nur unzureichende medizinischen Unterlagen beigefügt, wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt. Dabei geht es darum, medizinische Unterlagen zu erlangen, die Auskünfte über die Beeinträchtigungen geben. Von den benannten Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Stellen (zum Beispiel Pflegekasse) werden die medizinischen Unterlagen angefordert und ausgewertet.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen unter Beteiligung des ärztlichen Beraters des Kreisgesundheitsamtes erteilt der zuständige Sachbearbeiter einen Bescheid.
Dauer des Verfahrens
Die Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss ist bemüht, schnell über Ihren Antrag zu entscheiden. Erfahrungsgemäß nimmt die Ermittlung (beispielsweise die Anforderung von ärztlichen Befunden) aber einige Zeit in Anspruch. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit drei bis sechs Monate.
Grad der Behinderung (GdB)
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Es erfolgt keine Addition der Einzelwerte. Entscheidend ist, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und gegenseitig beeinflussen. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 10 wirken sich in der Regel nicht aus. Auch bei Einzelwerten von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, dass sie den Grad der Behinderung erhöhen. Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von weniger als 10 werden nicht in die Bewertung einbezogen. Einschränkungen, die für das Lebensalter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden.
Merkzeichen
Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (zum Beispiel die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr) müssen so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Es wird in jedem Fall geprüft, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.
Änderung der Anschrift
Bitte teilen Sie uns nach einem Umzug Ihre neue Anschrift mit (schriftlich, telefonisch oder per E-Mail). Sollte eine andere Behörde für Sie zuständig sein, senden wir Ihre Akte direkt dorthin.
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